Die Landtags-AfD berief ihr unbotmäßiges Mitglied Heinrich Fiechtner aus zwei Ausschüssen ab und erteilte ihm Redeverbot. Der Verfassungsgerichtshof gab seiner Organklage statt – weil der AfD-Fraktion bei der Kaltstellung schwere Formfehler unterliefen.

Stuttgart - Wie weit dürfen Fraktionen im Streit mit Parlamentariern aus den eigenen Reihen gehen, die ihnen nicht mehr linientreu genug scheinen? Mit dieser Frage hatte sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in den vergangenen Monaten zu befassen. Auslöser war ein schwerer Familienstreit innerhalb der AfD-Landtagsfraktion. Die Fraktion hatte ihr Mitglied Heinrich Fiechtner um den Jahreswechsel kaltgestellt, nachdem der Stuttgarter Arzt im Plenum gegen den Willen der Fraktion gefordert hatte, Flüchtlinge mit der Gesundheitskarte auszustatten. Sie ließ Fiechtner per Landtagsbeschluss aus zwei Ausschüssen abberufen und entzog ihm de facto das Recht, weiterhin für die AfD in Landtagsdebatten zu reden.

 

Das Urteil, das die Verfassungsrichter am Freitag in Stuttgart im Organstreitverfahren Fiechtners gegen seine Fraktion verkündeten, bedeutet für den Krebsspezialisten einen Sieg auf ganzer Linie. Die Fraktionsbeschlüsse gegen den 57-Jährigen verletzten das verfassungsrechtlich garantierte freie Mandat des AfD-Abgeordneten, so die Richter. Sie monierten, dass die Sanktionen seitens der Fraktion unter Missachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen durchgepeitscht worden seien. Insbesondere habe man Fiechtner zuvor kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt. Zu der Frage allerdings, ob es der Fraktion ungeachtet von Formfehlern grundsätzlich erlaubt sein könnte, derart schweres Geschütz gegen den Unbotmäßigen aufzufahren, äußerten sich die Verfassungsrichter nicht konkret – ein Wermutstropfen für Fiechtner.

Der Stuttgarter zeigte sich nach dem Urteil dennoch hocherfreut. „Ich gehe davon aus, dass nun Vernunft einkehrt in der AfD-Fraktion“, sagte Fiechtner noch im Gerichtssaal. Emotionen dürften dort nicht weiter überhandnehmen. Die AfD könne nun zeigen, dass sie eine Rechtsstaatspartei sei, indem sie das Urteil des Verfassungsgerichtshofs akzeptiere. Er hoffe, dass die Fraktion bereits in ihrer nächsten Sitzung Anfang November Maßnahmen einleite, die ihn wieder in seine Rechte als Abgeordneter einsetzen, so Fiechtner.

Die AfD-Fraktion will das Urteil prüfen

AfD-Fraktionsvize Rüdiger Klos stellte nach der Verkündung heraus, dass der Verfassungsgerichtshof lediglich auf formale Verfahrensfehler abgehoben habe. Das Zustandekommen der Sanktionen gegen Fiechtner sei als unrechtmäßig verurteilt worden, die Maßnahmen selbst seien vom Gericht keiner eingehenden Prüfung unterzogen worden, so der AfD-Politiker aus Mannheim. Die Fraktion werde das Urteil nun zunächst eingehend prüfen und dann reagieren. Konkreter wurde Klos nicht. Er könne und wolle der Fraktion nicht vorgreifen, sagte er. AfD-Fraktionschef Jörg Meuthen war bei der Urteilsverkündung übrigens nicht zugegen.

Die Verfassungsrichter beschreiben in ihrer Urteilsbegründung akribisch, wie die Fraktion wiederholt im Hauruckverfahren gegen Fiechtner vorging. Über die gegen seine Person gerichteten Anträge wurde er nicht vorab informiert. Hinweise dazu auf den Tagesordnungen der AfD-Fraktionssitzungen wurden verschleiert oder gar nicht gegeben. Dadurch habe Fiechtner keine hinreichende Möglichkeit gehabt, Stellung zu den Maßnahmen zu nehmen.

Richter: Fraktionsdisziplin ja, Fraktionszwang nein

Ausführlich erörtern die Richter auch das Spannungsverhältnis zwischen dem freien Mandat des einzelnen Abgeordneten und der Fraktionsdisziplin. Grundsätzlich sei es zulässig, Abgeordnete politisch in die Fraktion einzubinden. Mandatsträger mit gleicher Grundüberzeugung müssten an einem Strang ziehen, da die Fraktion sonst im Parlamentsalltag nicht arbeitsfähig sei. Sinngemäß heißt das: Egotrips Einzelner dürfen den Erfolg des Ganzen nicht gefährden. Allerdings: Aus Fraktionsdisziplin dürfe keinesfalls Fraktionszwang werden. In jedem Fall seien rechtsstaatliche Regeln und das Willkürverbot zu beachten.

Zu der Frage, wie weit eine Fraktion im Konfliktfall überhaupt gegen einen Abgeordneten aus den eigenen Reihen gehen darf, lassen sich die Verfassungsrichter nur kurz ein. Maßregeln müssten einleuchtend begründet sein, fordern sie. Sie müssten zudem darauf abzielen, die Gestaltungsmöglichkeiten der übrigen Abgeordneten zu erhalten, und dürften nicht ausschließlich repressiv sein. Wie der Fall Fiechtner vor diesem Hintergrund zu bewerten ist? Dazu äußern sich die Richter nicht.