Parteiverbot Staatsrechtler: „Zu unbedeutend ist die AfD unstrittig nicht“
Welche Chancen hätte ein Verbotsverfahren gegen die AfD? Worauf kommt es bei der rechtlichen Prüfung an? Der Staatsrechtler Christian Waldhoff gibt Auskunft.
Welche Chancen hätte ein Verbotsverfahren gegen die AfD? Worauf kommt es bei der rechtlichen Prüfung an? Der Staatsrechtler Christian Waldhoff gibt Auskunft.
Gerade hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der ehemaligen NPD die staatliche Finanzhilfe gestrichen werden darf. Das sei aber nicht auf die AfD übertragbar, sagt Christian Waldhoff. Der Staatsrechtler sieht auch Probleme darin, die Jugendorganisation der AfD nach dem Vereinsrecht zu verbieten.
Herr Waldhoff, drei Landesverbände der AfD gelten als gesichert rechtsextrem. Was bedeutet das genau?
Das ist der Türöffner dafür, dass die Partei ein echter Fall für den Verfassungsschutz ist und mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden kann. Es bedeutet aber nicht, dass es automatisch zu einem Parteiverbot reicht.
Ist gesichert rechtsextrem gleichzusetzen mit dem Ziel, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, was für ein Parteiverbot die Voraussetzung wäre?
Nicht notwendigerweise. Parteiverbot heißt nicht Gesinnungsverbot. Für gesichert rechtsextremistisch reicht es aus, eben diese Art von Gesinnung zu verfolgen. Aktionen, die in die Tat umgesetzt werden, sind keine Voraussetzung für diese Einstufung.
Was müsste eine Partei also noch machen, damit ein Verbotsantrag Aussicht auf Erfolg hätte?
Ich würde gesichert rechtsextrem durch verfassungsfeindlich ersetzen, das ist nicht das Gleiche. Man kann auch gesichert rechtsextrem sein, ohne die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit zu erfüllen.
Wann ist die Partei verfassungswidrig?
Sie muss die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Ausgangspunkt ist die Menschenwürde, aus der alles weitere folgt. Die beiden anderen Kernelemente sind das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip, vor allem mit Blick auf Rechtsbindung und Gewaltenteilung. Wenn eine Partei gegen diese Punkte aktiv ankämpft, ist sie verfassungsfeindlich.
Wie wichtig ist das Parteiprogramm?
Das ist wichtig, es ist aber nicht alles. Das Parteiprogramm der AfD zum Beispiel ist weitgehend völlig unproblematisch, und meilenweit entfernt vom Parteiprogramm der NPD, das sich ja streckenweise so liest wie das der NSDAP. Das ist ein großer Unterschied zur AfD, denn dort müsste man die Verfassungsfeindlichkeit anders nachweisen.
Es bleiben die Äußerungen einzelner Parteimitglieder. Wie weit sind die der Partei zuzuordnen?
Wenn der Parteivorsitzender etwas sagt, dann ist die Zurechnung kein Problem. Je weiter man in der Hierarchie nach unten geht, desto höhere Anforderungen sind daran zu stellen, die Äußerungen auch der Partei zuzurechnen. Wenn man aus dem Parteiprogramm nicht so viel Argumente für ein Verbot herauslesen kann, dann werden solche Äußerungen immer wichtiger, weil man sich im Wesentlichen darauf stützen müsste.
Das gilt dann auch, wenn ein Vorstandsmitglied eines Kreisverbandes etwas sagt?
Auch das kann der Partei zugerechnet werden, wenn es zum Beispiel auf einer lokalen Parteiveranstaltung gesagt wird. Fallen die Äußerungen auf der Tanzfläche einer Diskothek, dann eher nicht. Dann ist die Person privat unterwegs.
Und was ist, wenn sich die höheren Stellen der Partei von solchen Äußerungen distanzieren?
Das kann die Zurechnung behindern, zumindest dann, wenn die Distanzierung glaubhaft ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die ehemalige NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Wie lässt sich dieses Urteil auf die AfD übertragen?
Überhaupt nicht. Die Möglichkeit statt des Verbots die Finanzen zu streichen, kompensiert ja nur, dass die NPD zu unbedeutend ist für ein Verbot. Zu unbedeutend ist die AfD unstrittig nicht. Aber all die Tatbestandsmerkmale, die bei der AfD nicht so eindeutig sind, müssten erst geprüft werden. Die Anforderungen an diese Prüfung sind praktisch die gleichen, egal ob ein Verbot gefordert wird oder ein Ende der staatlichen Finanzierung. Das wurde in dem Urteil am Dienstag klar gesagt.
Ein Verbotsverfahren mit dem Hilfsantrag, die Finanzen zu streichen, geht nicht?
Das wäre der Weg bei einer verfassungsfeindlichen Partei, die ebenso unbedeutend ist wie die NPD, deren Verfassungsfeindlichkeit jedoch feststünde. Bei der AfD jetzt geht es nicht.
Könnte man einen einzelnen Landesverband verbieten?
Als Rechtsfolge in einem Verbotsverfahren gegen die gesamte Partei kann das Bundesverfassungsgericht auch einzelne Teile verbieten, zum Beispiel einen Landesverband. Umstritten ist aber, ob man auch einen Antrag nur darauf stellen kann. Es gibt noch keine Entscheidung zu dem Thema, die Mehrheit der Juristen glaubt, so etwas geht nicht.
Lässt sich der Jugendverband der AfD verbieten, der ist als Verein organisiert?
Meiner Ansicht nach ist das zumindest nicht nach den Regeln des Vereinsrechts möglich. Fast alle deutschen Parteien sind als Vereine organisiert – der Parteienstatus überlagert das aber. Es gibt aber Kollegen, die das anders sehen.
Seit dem Potsdamer Treffen ist das Thema Remigration in aller Munde. Was ist das?
Das ist zunächst einmal ein Schlagwort, unter dem jeder etwas anderes versteht. Man muss herausfinden, was seitens der Partei damit gemeint ist. Wenn man darunter versteht, ausreisepflichtige Ausländer abzuschieben, dann ist kaum Kritik möglich. Wenn man nach ethnischen Kriterien abschieben will oder Menschen mit deutschem Pass, dann ist das verfassungsrechtlich ein gewaltiges Problem.
Ist es nach geltendem Recht möglich, Menschen mit deutschem Pass abzuschieben?
Nein.
Könnte das Grundgesetz dementsprechend geändert werden?
Das Grundgesetz ist ja nicht beliebig änderbar. Die Ewigkeitsgarantie, der änderungsfeste Kern, könnte entgegenstehen. Das müsste man sehr genau prüfen.