Ist es verboten, private Pools und Whirlpools im Winter aufgrund der Energiekrise zu beheizen? Wir klären auf.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die Bundesregierung hat auf die Energiekrise unter anderem mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) reagiert. Diese ist seit dem 01.09.2022 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 28.02.2023. Bestandteil der Verordnung sind unter anderem die Verbote für die nächtliche Beleuchtung von Ladengeschäften, Temperaturvorgaben in öffentlichen Gebäuden oder eben auch das Verbot der Beheizung privater Pools.

 

Was genau ist verboten?

In § 4 EnSikuMaV heißt es, dass die Beheizung privater Schwimm- und Badebecken mit Gas und Strom aus dem Stromnetz verboten ist. Das Verbot umfasst jegliche Art von Innen- und Außenpools sowie Aufstellbecken (z.B. Whirlpools). Eine Beheizung ist nur dann gestattet, wenn die Pools für therapeutische Anwendungen zwingend notwendig sind oder zur Abwehr von Schäden an den Becken erforderlich ist. Der Bundesverband Schwimmbad & Wellness (BSW) gibt an, dass die Beheizung mit anderen Wärmequellen wie Öl, Pellets oder selbst erzeugtem Strom weiterhin möglich sei. Auch die Nutzung mit kaltem Wasser sei kein Problem.

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Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Im Verordnungstext selbst finden sich keine Hinweise auf Bußgelder oder Strafen bei Verstößen gegen die Verbote. In der Begründung des Bundesrates zur EnSikuMaV vom 25.08.2022 heißt es lediglich: „Für die Durchsetzung der nach dieser Verordnung bestehenden Rechtspflichten werden keine besonderen Regelungen geschaffen; Es gelten vielmehr die allgemeinen zivil- und öffentlich-rechtlichen Grundsätze.“ Demnach müssten die Behörden wohl bei jedem Einzelfall entscheiden, wie mit einer Zuwiderhandlung umzugehen ist.