Eigentlich hat es für den Bordellbetrieb in zwei Häusern an der Leonhardstraße noch nie eine Genehmigung gegeben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass das auch so bleiben soll.

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Stuttgart - Eigentlich hat es für den Bordellbetrieb in zwei Häusern an der Leonhardstraße noch nie eine Genehmigung gegeben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass das auch so bleiben soll. Für Wohnungen hatte der Besitzer im Jahr 2005 eine nachträgliche Baugenehmigung eingeholt. Und das nachdem Polizeibeamten aufgefallen war, dass in dem Haus Umbaumaßnahmen im Gange waren, die auf eine Nutzung als Laufhaus hinauslaufen – also ein Haus, in dem Prostituierte Zimmer anmieten und dort ihre Dienste anbieten können.

 

Auf Gewohnheitsrecht berufen

Nun wollte der Besitzer, wie er es in der Verhandlung vor einer Woche nannte, „die Verhältnisse legalisieren“. In mehreren Anläufen hatte er versucht, die Umwidmung des Wohnhauses in ein Laufhaus genehmigt zu bekommen – vergeblich. Berufen hatte er sich auf eine Art Gewohnheitsrecht, das seit mehr als 25 Jahren gelte. Im Jahr 1985 hatte die Stadt eine Vergnügungsstättenordnung erlassen, die regelte, wo das Laster sein Pflaster haben darf.

Wer vor 1985 im Leonhardsviertel, wohin die Rotlichtszene aus dem Zentrum wegen des Baus des Schwabenzentrums gezogen war, einen Bordellbetrieb hatte, der wurde weiterhin geduldet. Geregelt werden sollte, dass das Milieu nicht endlos wächst – die Stadt also die Zahl der Neuansiedlungen reglementieren kann. Der Kläger war vor Gericht gezogen mit dem Argument, dass in seinem Haus schon seit Beginn der siebziger Jahre ein solcher Betrieb laufe. Dafür gab es für die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Das Haus war 1908 als Wohnhaus genehmigt worden. 1971 erhielt der Besitzer die Genehmigung für eine Gaststätte im Erdgeschoss, drei Jahre später kam eine Schankerlaubnis für einen Barbetrieb mit Schmalfilmvorführungen hinzu. Die Baugenehmigung aus dem Jahre 2005 war nach dem Erlass der Vergnügungsstättenordnung erlassen worden und ist bis heute die Grundlage für die Nutzung.Die Richterin hatte schon in der Sitzung vergangene Woche angedeutet, dass sie nicht nachvollziehen könne, worin der Hausbesitzer seinen Bestandsschutz für den Bordellbetrieb begründet sehe. Schließlich habe er die Nutzung als Wohnung selbst beantragt. Den Vorwurf, die Satzung der Stadt zur Ansiedlung von Häusern für käufliche Liebesdienste sei „zu unbestimmt“, konnte sie ebenfalls nicht nachvollziehen, da der Bestandsschutz für diese Betriebe klar geregelt sei.

Stadt rechnet mit Rechtsmitteln

Im Rathaus sei man froh, dass das Gericht in erster Instanz die Rechtsansicht der Stadt teile, sagte Kirsten Rickes, die Leiterin des Baurechtsamts. Man rechne damit, dass der Hausbesitzer den Streit vor die nächsthöhere Instanz bringen werde.

Der Kläger besitzt noch ein zweites Haus in der Altstadt, bei dem es sich ähnlich verhält. Die Stadt hat die Umwidmung ebenfalls abgelehnt. Nachdem der Eigentümer Widerspruch eingelegt hatte. Das Regierungspräsidium prüft diesen Vorgang nun. Ein ähnlicher Fall wird das Verwaltungsgericht bald beschäftigen. Ein Hauseigentümer will ein Gebäude am Neckartor für das horizontale Gewerbe nutzen. Es sollen elf Zimmer in einem Laufhaus und Räume für die Wohnungsprostitution eingerichtet werden. Die Stadt ist dagegen, der Besitzer klagt.