Ein 30-Jähriger wird verurteilt, weil er den Inhaber eines Bringdienstes zusammengeschlagen hat.

Renningen - Für den Inhaber eines Pizzalieferdienstes hatte das Aufeinandertreffen mit dem muskulösen Mann auf der Anklagebank des Leonberger Amtsgerichts schlimme Folgen: Bei einer Auseinandersetzung erlitt das Opfer eine Gehirnerschütterung, zahlreichen Frakturen im Gesicht und eine Platzwunde an der Stirn. Deswegen musste sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten.

 

Die Staatsanwaltschaft warf dem 30-Jährigen auf der Anklagebank vor, im Mai vergangenen Jahres den Chef des Pizzaservices vor seiner Wohnung in Renningen brutal zusammengeschlagen zu haben. Noch als das 43 Jahre alte Opfer bereits am Boden lag, soll er den Renninger geschlagen und ihm Tritte versetzt haben.

Großes Bedauern

Das bestritt der Mann auf der Anklagebank nicht grundsätzlich. Über seinen Anwalt stellte er den Sachverhalt jedoch so dar: Er habe an besagtem Abend gegen 1.15 Uhr eine Pizza bestellt. Der Lieferant sei erst gegen 2 Uhr gekommen, sei betrunken gewesen und die Pizza fast kalt. Er habe den Mann daher wieder weggeschickt und sich schlafen gelegt. Später in der Nacht hätten dann drei Männer an seine Tür gehämmert und geschlagen. Als er geöffnet habe, sei es stockfinster gewesen. Er sei sofort auf pakistanisch beleidigt und von den drei Personen angegriffen worden. Er habe gedacht, die Angreifer hätten Waffen dabei, und er habe sich verteidigt. Ihm sei klar, dass er nicht das mildeste Mittel angewandt habe, und er bedauere die Verletzung des 43-Jährigen sehr. Er sei zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs von 2400 Euro bereit.

Das lehnte der Geschädigte, der in dem Prozess auch als Nebenkläger auftrat, rundweg ab. Er erklärte im Zeugenstand, sein Fahrer, der die bestellte Pizza damals ausgeliefert hatte, sei keineswegs betrunken gewesen. Er sei vom Angeklagten zurückgekommen und habe erzählt, dieser habe ihn geschlagen und das Auto demoliert. Daher sei er mit dem Fahrer in der Nacht nochmals zu dem 30-Jährigen gefahren, um die Sache zu klären. Sie hätten an seiner Tür geklopft, darauf sei der Angeklagte herausgekommen und habe sogleich zu schlagen angefangen.

Die Freundin war geschockt

Schon beim ersten Schlag sei er zu Boden gegangen. Er habe einen Schädelbasisbruch erlitten und sei für den Rest seines Lebens durch eine Narbe entstellt. „Ich hätte sterben können wegen 15 Euro, das ist doch keine Art!“, schimpfte der 43-Jährige. Er sei zweimal operiert worden, zweieinhalb Wochen im Krankenhaus gelegen und habe drei Monate lang nicht arbeiten können. Erst vier Monate später, nachdem er mit seinem Anwalt gesprochen habe, sei er in der Lage gewesen, den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen. Die 27-jährige Freundin des Angeklagten bestätigte, dass beide eine Pizza bestellt hätten, dann aber eingeschlafen seien, da diese lange nicht gekommen sei. Sie seien durch das heftige Klopfen des aufbrausenden Lieferanten wieder geweckt worden und hätten diesen dann weggeschickt. Später in der Nacht hätte es laut gegen die Türe und ein Fenster gehämmert. Sie habe ihren Freund geweckt, der zur Tür gegangen sei und direkt einen einen Faustschlag abbekommen habe. Danach sei die Tür zugefallen, von der Auseinandersetzung habe sie nichts mitbekommen. Sie sei geschockt gewesen und traute sich nicht, nach draußen zu gehen. Ihr Freund habe später eine Wunde am Fuß und ein zerrissenes Unterhemd gehabt.

„In diesem Prozess hat wohl kein Zeuge vollständig die Wahrheit gesagt“, bilanzierte der Staatsanwalt in seinem Schlussplädoyer. Bei allen widersprüchlichen Aussagen stehe jedoch fest, dass der Angeklagte mit äußerster Brutalität zugeschlagen und damit ein mögliches Notwehrrecht überschritten habe. Er forderte daher für den bereits neunfach vorbestraften und unter Bewährung stehenden Angeklagten eine Haftstrafe von einem Jahr.

Richter Thomas Krüger schloss sich der Argumentation des Staatsanwaltes an und verurteilte den 30-Jährigen zu elf Monaten Gefängnis. Die Verletzungen des Opfers seien lebensgefährlich gewesen. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei und unter Bewährung gestanden habe, sei eine Haftstrafe unvermeidbar gewesen.