Im Prozess gegen den Inspekteur der Polizei will der Anwalt des mutmaßlichen Opfers einen weiteren Zeugen hören, dessen Partnerin, ebenfalls eine Polizistin, vom Angeklagten in den Jahren 2018 und 2019 Nacktfotos bekommen hatte.

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Im Verfahren gegen den Inspekteur der Polizei hat der Anwalt des mutmaßlichen Opfers einen Beweisantrag gestellt, der es in sich hat. Er will einen Polizisten als Zeugen hören, dessen Partnerin, ebenfalls eine Polizistin, vom Angeklagten in den Jahren 2018 und 2019 Nacktfotos bekommen hatte.

 

Sie soll ihrem Partner gegenüber, der die Fotos fand, geäußert haben, dass das „ein Fetisch“ des Inspekteurs sei, gegen den sie nichts tue. Der Inspekteur soll die Frau gefördert haben.

Der Mann wandte sich daraufhin mit klaren Worten an den ranghöchsten Polizisten im Land.

Der Inspekteur Andreas Renner (50) muss sich wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung vor Gericht verantworten. Er soll vor einer Kneipe eine 16 Jahre jüngere Kommissarin genötigt haben, ihn im Intimbereich anzufassen, während er urinierte.

„Ganz schön krank Andreas. Such Dir nen guten Psychologen“

Der Anwalt sagte, Renner sei in dem anderen Fall in Kenntnis seiner Machtposition davon ausgegangen, dass die Beamtin sich gegen den Empfang der Fotos nicht wehren würde. Der Partner schrieb dem Inspekteur: „Ganz schön krank Andreas. Such Dir nen guten Psychologen.“ Der Inspekteur habe geantwortet, er verstehe den „Brass“ des Mannes. Jedoch habe dieser die Fotos unrechtmäßig in seinem Besitz und solle sie löschen. Der Partner warf dem Inspekteur noch vor, Nacktbilder im Kinderzimmer gemacht zu haben. Auch warf er ihm an den Kopf, nicht sehr intelligent zu sein, wenn er in seiner Position derlei Aufnahmen von sich versende, auf der auch sein Gesicht zu sehen sei. Die Frau soll sich auch schon mit einem Brief an das Gericht gewandt haben

Relevant kann der bislang unbekannte Fall werden, da es in dem aktuellen Prozess auch um die Frage geht, ob die Frau sich aus Furcht vor dienstlichen Konsequenzen nicht gewehrt habe. Im Strafgesetzbuch wird das ein „zu erwartenden empfindliche Übel“ genannt, wenn das Opfer sich wehrt.