Rechtliche Fragen So vermeiden Sie einen Nachbarschaftsstreit

Auch für Nachbarn gelten gewisse Regeln – etwa zum Thema Grillen. Klicken Sie sich durch unsere Bildergalerie für einen Überblick. Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn erfordert Toleranz und viel Rücksichtnahme – gerade in der Coronakrise. Doch wann ist die Grenze überschritten? Wie oft darf gegrillt werden und was, wenn die Kinder auf dem Nachbargrundstück Schaden anrichten? Fünf Tipps im Überblick.

Stuttgart - Die Nachbarn! – In diesen zwei Worten schwingt oft Genervtheit mit. Denn Nachbarn kann man sich in aller Regel nicht aussuchen. Und wenn der eine gern laute Grillpartys feiert und die andere gern ihre Ruhe hat, kann es schnell zu Konflikten kommen – erst recht in Corona-Zeiten, wenn die meisten Menschen mehr Zeit als üblich zu Hause verbringen. Mitunter landen Streitigkeiten am Gartenzaun sogar vor Gericht. Immerhin, das ist eher die Ausnahme als die Regel: Einer aktuellen YouGov-Umfrage zufolge haben 70 Prozent der Bundesbürger nach eigenen Worten ein gutes oder sogar sehr gutes Verhältnis zu den Menschen in ihrer eigenen Umgebung.

 

Zuletzt meldeten sich hierzulande sogar Tausende Menschen, um während der Corona-Krise für andere einzukaufen oder den Hund auszuführen. Die vielen Angebote zur nachbarschaftlichen Unterstützung seien „ermutigend und berühren auch“, sagte der Psychologe und Bestsellerautor Stephan Grünewald. Es gebe eine „Welle der Hilfsbereitschaft“. Doch ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn setzt auch Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Worauf gilt es zu achten – und wann ist die Grenze des Tolerierbaren überschritten? Fünf Tipps, wie Sie Streit mit den Nachbarn vermeiden.

1. Nicht so laut sein

Zu laute Geräusche sind der YouGov-Studie zufolge das Ärgernis Nummer eins in der Nachbarschaft. Auf die Frage, was sie an ihren allerengsten Nachbarn störe, gaben 16 Prozent der Befragten „Lärm“ an. Demnach nervt es insbesondere, wenn Ruhezeiten nicht eingehalten werden (10 Prozent) oder wenn die Musik zu laut aufgedreht wird (8 Prozent). Regelmäßig empfinden die Befragten es als unerträglich, innerhalb der eigenen vier Wände mit Lärm von außerhalb belästigt zu werden. Kinderlärm müssen Nachbarn aber aushalten: Lärm ist juristisch gesehen eine „natürliche Lebensäußerung von Kindern“ – das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen: V ZR 62/91). Kinderlärm ist per Gesetz zudem auch keine schädliche Umwelteinwirkung.

2. Vorsicht, wenn Kinder spielen

Ein Kind darf zwar Kind sein, es darf aber nichts kaputtmachen. Und das kann schnell passieren: Ein Schuss mit dem Ball – und das Fenster vom Nachbarn ist kaputt. Für solche Fälle ist eine private Haftpflichtversicherung unabdingbar, heißt es von der Stiftung Warentest. Diese komme für den Schaden auf. Wer kleine Kinder hat, sollte dabei darauf achten, einen Tarif zu wählen, der Schäden durch „deliktunfähige Personen“ mit abdeckt. Denn bis zu ihrem siebten Geburtstag können Kinder nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursachen. Auch wenn nichts zu Bruch geht, kann ein Ball, der beim Spielen in Nachbars Garten landet, für Streit sorgen. Die Regeln für einen solchen Fall sind aber eindeutig: Kinder dürfen nicht einfach über den Zaun klettern, um das Spielgerät zurückzuholen, sondern müssen klingeln und danach fragen. Der Nachbar wiederum muss den Ball zurückgeben und darf ihn nicht einkassieren oder das Spielen verbieten, wie das Landgericht München II entschieden hat (Az. 5 O 5454/03).

3. Rücksicht nehmen beim Grillen

Da die aktuellen Ausgangsbeschränkungen das Grillen im Park oder am See nicht erlauben, brutzeln viele im heimischen Garten oder auf dem Balkon. Um die gute Nachbarschaft dabei nicht zu strapazieren, gelte das Gebot der Rücksichtnahme, sagt Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Bevor ein Mieter auf seinem Balkon oder im Garten die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen.” Findet er dort ein explizites Grillverbot, hat er sich auch daran zu halten – ansonsten droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Lesen Sie hier: Was ist auf dem Balkon erreicht – und was nicht?

Gibt es kein Verbot, darf der Mieter draußen brutzeln. Jedoch nur in einem Maße, das die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt. Auf dem Balkon empfiehlt sich ein Gas- oder Elektrogrill, um eine Belästigung durch Rauch zu vermeiden. Im Garten ist es ratsam, den Grill nicht direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück aufzustellen und darauf zu achten, in welche Richtung der Rauch abzieht. „Wichtig ist vor allem, dass der Rauch nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt“, so Rassat.

4. Augenmaß beim Büsche schneiden

Wenn die Äste von Bäumen des Nachbarn über den Gartenzaun hinüberwachsen, dürfen sich Grundstücksbesitzer in vielen Fällen gegen sie wehren. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch immer dann, wenn die Äste eine Beeinträchtigung darstellen – etwa wenn von ihnen Zapfen aufs eigene Grundstück herabfallen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Aktenzeichen V ZR 102/18). Radikal zur Heckenschere greifen dürfen Gartenbesitzer allerdings nicht. Sie müssen dem Nachbarn die Chance geben, die Äste selbst abzuschneiden, und ihm dafür auch eine angemessene Frist setzen. Darauf weist die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihres Magazins „Finanztest“ hin. Wer ohne zu fragen selbst schneidet, kann den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen.

5. Kein fremdes Obst pflücken

Demjenigen, dem eine Pflanze gehört, dem gehören auch die Früchte, die daran wachsen. Deshalb gehören dem Nachbarn die saftig-roten Kirschen, die sein Kirschbaum trägt – auch wenn die Äste des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen. In dem Fall dürfe der Baumbesitzer auch über den Zaun langen, um die Früchte zu ernten. Wer einfach fremdes Obst pflückt, macht sich laut „Finanztest“ juristisch sogar des Diebstahls schuldig. Fällt das Obst aber von selbst vom Baum, gehört es wiederum demjenigen, auf dessen Grundstück es fällt. Das gilt umgekehrt übrigens auch für das Laub, das im Herbst vom Baum des Nachbarn weht und auf dem eigenen Grundstück landet: Gerichte sehen darin meist eine „ortsübliche und unwesentliche, zumutbare Verunreinigung“.

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