Wenn sich Schimmel an den Wänden bildet, haben viele als Erstes den Gedanken, diesen zu überstreichen, aber ist das überhaupt erlaubt?

Aus den Augen, aus dem Sinn - das denken sich sicherlich viele Mieter und Vermieter, wenn sie vor dem Problem stehen, dass sich Schimmel an Wänden ausgebreitet hat. Schimmel einfach zu überstreichen ist in den meisten Fällen allerdings keine gute Idee.

 

Schimmel zu überstreichen kann strafbar sein

Da Schimmel als ein Wohnungsmangel gilt, muss dieser als Erstes dem Vermieter oder der zuständigen Hausverwaltung gemeldet werden und das zeitnah (1). Da der Mieter als Erstes auf Mängel in der Wohnung aufmerksam wird, besteht hier eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Wer Stellen, die von Schimmel befallen sind, ohne Absprache mit dem Vermieter einfach überstreicht, macht sich daher strafbar (2), da so Mängel nicht beseitigt, sondern vertuscht werden.

Denn den Schimmel einfach zu überstreichen löst in der Regel nicht das Problem, da die Sporen so meist nicht abgetötet werden und der Schimmel sich weiter ausbreiten kann. Entstehen in der Folge größere Schäden, kann der Vermieter sogar Schadensersatz verlangen, kündigen und/oder andere Rechte geltend zu machen (3).

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Wie richtig vorgehen bei Schimmel?

Wurde Schimmel in der Wohnung bemerkt und dies dem Vermieter zeitnah mitgeteilt (am besten schriftlich), stellt sich als Nächstes die Frage nach der Beseitigung. Laut Bundesumweltamt kann ein kleinerer Schimmelbefall von maximal einem halben Quadratmeter selbst bzw. von Laien entfernt werden, solange keine baulichen Mängel vorliegen (4). Da der Vermieter prinzipiell für die Beseitigung von Mängeln verantwortlich ist, muss das weitere Vorgehen auch mit diesem abgesprochen werden. Kleinere Stellen lassen sich meist mit chlorhaltigen Reinigungsmitteln (hier auf Amazon bestellen / ANZEIGE) nachhaltig behandeln. Aber auch Vermieter dürfen von Schimmel befallene Stellen nicht einfach überstreichen. Der ursprüngliche Mangel (Ursache) muss erst beseitigt werden (5).

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Zusätzlich stellt sich auch die Frage nach den Ursachen. Diese wird meist bei wiederkehrendem Schimmel oder einem größeren Befall relevanter, denn ist der Mieter schuld am Schimmel, zum Beispiel durch ein falsches Lüft- und Heizverhalten, ist dieser auch für die Beseitigung des Mangels verantwortlich. Dabei liegt die Beweislast allerdings beim Vermieter.