Attraktive Menschen rauchend - das geht nicht, zumindest nicht als Abbildung auf einer Firmen-Homepage. Es verstößt gegen das Tabakwerbeverbot. Die jetzt vor dem BGH unterlegene Tabakfirma ist nicht die einzige, die so wirbt, meint ein Nichtraucher-Forum.

Karlsruhe/Landshut - Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherschützern Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des niederbayerischen Tabakproduzenten Pöschl störten. Darauf waren im November 2014 gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen. Damit würden die Produkte der Tabakfirma „näher gebracht und als attraktiv dargestellt“, so der I. BGH-Zivilsenat (Az. I ZR 117/16).

 

Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Tabakherstellers wies der BGH zurück.

Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch „in Diensten der Informationsgesellschaft“. Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet - und auch Unternehmensseiten, die sich an ein breites Publikum wenden, stellte der BGH in seinem Urteil fest. „Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst“.

Das Aktionszentrum Forum Rauchfrei, das nach eigenen Angaben die Firma im Oktober 2014 wegen unzulässiger Werbung angezeigt und damit die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ausgelöst hatte, erwartet einen „Domino-Effekt“: „Uns sind mehrere Fälle von Auftritten im Internet bekannt, auf die sich das Urteil übertragen lässt“, sagte Sprecher Johannes Spatz. Auch auf den Internet- und Facebook-Seiten des Deutschen Zigarettenverbands, des Verbands der deutschen Rauchtabakindustrie oder des Bundesverbands der Zigarrenindustrie gebe es ähnliche Abbildungen.