Cannabis-Urteil 34 Kilo Marihuana sind keine „geringe Menge“

, aktualisiert am 11.04.2024 - 08:36 Uhr
Die Einfuhr von 34 Kilogramm Marihuana hätte früher mindestens vier Jahre Haft bedeutet. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Die neuen Kifferregeln sind erst eine Woche alt, und schon gibt es einen Präzedenzfall aus der Region. Das Urteil zeigt: Der Schmuggel von 34 Kilogramm Gras bringt einen immer noch hinter Gitter. Aber was genau ist eine „nicht geringe Menge Cannabis“?

Ludwigsburg : Emanuel Hege (ehe)

„Diese Kammer ist wohl eine der ersten, die die Ehre – oder die Last – hat, das neue Cannabisgesetz anzuwenden“, sagt Rechtsanwalt Marko Louis Becker zu Beginn seines Plädoyers. Am Dienstag wurde am Landgericht Stuttgart der Drogenschmuggel eines 23-Jährigen von Spanien nach Kornwestheim verhandelt – ein unauffälliges und doch besonderes Drogendelikt. Denn die Plädoyers und das Urteil gegen den Albaner geben Aufschluss, wie sich die Rechtsprechung rund um Cannabisdelikte in Zukunft verändern.

 

34 Kilogramm Marihuana nach Kornwestheim gefahren Der Angeklagte hat größtenteils gestanden, im vergangenen Juni rund 34 Kilogramm Marihuana von seinem Wohnort im Großraum Barcelona über Frankreich nach Kornwestheim gefahren zu haben. Der Albaner hatte die Drogen in einem Hohlraum an der Unterseite eines Fahrzeugs versteckt. Auf seiner Fahrt nach Deutschland ist der Angeklagte angeblich von einer weiteren, unbekannten Person begleitet worden. Sie sei in einigem Abstand vor ihm gefahren und habe ihn so vor Polizeikontrollen oder anderen Zwischenfällen gewarnt.

Dank Überwachungsvorkehrungen der Polizei ist bekannt, dass der Angeklagte die Drogen in einer Tiefgarage in Kornwestheim an polizeibekannte Personen aus der Region übergab. Nach der Übergabe fuhr der Angeklagte erst einmal wieder nach Spanien zurück. Die Polizei untersuchte währenddessen die Tiefgarage in Kornwestheim und fand das Gras. Neben den Kornwestheimer Händlern erließ das Amtsgericht Ludwigsburg auch einen Haftbefehl gegen den Kurier, der erst einmal nicht auffindbar war. Erst im vergangenen November wurde der 23-Jährige dann bei einer Zollkontrolle geschnappt.

Neuer Strafrahmen für Schmuggler und Händler Mittlerweile ist wohl jedem bekannt, dass das neue Cannabisgesetz den Besitz und Konsum von Haschisch und Marihuana teilweise legalisiert. Erwachsene dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis mitführen, zu Hause sind sogar 50 Gramm erlaubt. Wenig Aufmerksamkeit bekommt bislang die Tatsache, dass auch das Strafmaß für den Handel und die Einfuhr von Haschisch und Marihuana deutlich herabgestuft wurde.

Beispielsweise wurde der Handel mit Cannabis-Produkten früher mit bis zu fünf Jahren bestraft, jetzt sind es nur noch bis zu drei Jahre. Die Einfuhr dieser Drogen in großer Menge wurde vor dem 1. April mit zwei bis 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Jetzt sind es nur noch minimal drei Monate bis maximal fünf Jahre. Zwar wurden Cannabisvergehen im Vergleich zu härteren Betäubungsmitteln bereits zuvor milde bestraft, das neue Gesetz bietet Anwälten und ihren Mandanten nun aber eine ganz neue Argumentationsbasis.

Noch Schwierigkeiten bei der der Gesetzesauslegung Während der Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurde deutlich, dass sich die Justiz mit der Anwendung des neuen Gesetzes noch schwertut.

Ein größerer Stolperstein ist unter anderem der wichtige Grenzwert der sogenannten „nicht geringen Menge“. Der soll nach Wunsch des Gesetzgebers neu definiert werden, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aber noch aus. Dabei ist die Überschreitung dieses Grenzwerts entscheidend für das Strafmaß in Fällen wie dem aus Kornwestheim.

Interessant war vor allem, wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung den neuen Strafrahmen unterschiedlich auslegten. Staatsanwältin Christine Würthwein forderte wegen der professionellen Vorgehensweise des Angeklagten und der großen Menge eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Anwalt Marko Louis Becker konterte: Vier Jahre seien für dieses Vergehen zu viel, damit würde das Gericht das maximale Strafmaß von fünf Jahren fast komplett ausschöpfen. Wie viel brumme man dann einem vorbestraften Schmuggler auf, der eine Lastwagenladung Marihuana über die Grenze einfährt, fragte Becker nach der Verhältnismäßigkeit und forderte eine Bewährungsstrafe.

Vergleichsweise mildes Urteil mit einer klaren Botschaft Das Gericht verurteilte den Angeklagten am Dienstag zu zwei Jahren und neun Monaten Haft. Zur Einordnung: Vor der Gesetzesänderung am 1. April hätte eine Einfuhr von 34 Kilogramm Marihuana und Beihilfe zum Handel mindestens vier Jahre Haft zur Folge gehabt. Im Vergleich zu früher ist das Kornwestheim-Urteil also mild, mit Blick auf den neuen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren ist es aber auch streng.

„Wir stehen in einem Spannungsfeld“, sagte Richter Matthias Rummel während der Urteilsverkündung. Zum einen müsse das Gericht den neuen Strafrahmen beachten, zum anderen den weiterhin bestehenden Wunsch des Gesetzgebers, den Schwarzmarkt und Handel zurückzudrängen. Mehrfach wies der Richter darauf hin, dass Cannabis gefährlich ist und Psychosen hervorrufe. Nur weil der Besitz teilweise legalisiert ist, heiße das noch lange nicht, dass der Umgang mit Cannabis nicht mehr bestraft werde.

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