Die Protestwelle gegen das Präsidium des VfB Stuttgart reißt nicht ab. Zu sehen waren die Rücktrittsforderungen auf Transparenten bis zum letzten Saisonspiel. Nun geht es im Streit über die Vereinsspitze hinter den Kulissen weiter. Offenbar genügt es einer Reihe von Mitgliedern nicht, dass Claus Vogt und Rainer Adrion ihre Ämter niederlegen, sie wollen den Präsidenten sogar ganz aus dem Club raus haben.
Nach Informationen unserer Redaktion liegen dem VfB mehrere Anträge vor, die Vogts Vereinsausschluss mit Nachdruck anstreben. Dabei handelt es sich weniger um persönliche Rachefeldzüge gegen den Unternehmer aus Waldenbuch, sondern vielmehr treibt diese VfB-Mitglieder die Sorge um, dass die für eine Abwahl erforderliche Dreiviertelmehrheit auf der Versammlung am 28. Juli nicht erreicht wird. Die Antragsteller berufen sich deshalb auf Paragraf 10 der Satzung. Darin werden die Ausschlussgründe genannt: „Schwerer Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendes Verhalten“ sowie „unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins“.
Wie reagiert der VfB?
Diese Punkte werden nach dem eskalierten Machtkampf rund um den Vorsitz im Aufsichtsrat der VfB AG in den Schreiben mit ausführlichen Begründungen aufgeführt. Vogt hatte nach seiner Abwahl im Kontrollgremium einen Rundumschlag gegen Vorstand, Aufsichtsrat und Investoren vollzogen. Auf Anfrage will sich der Clubchef jedoch nicht zu den Anträgen auf Vereinsausschluss gegen seine Person äußern. Auch zum weiteren Umgang mit den Forderungen gibt das Präsidium keine Auskunft. Dennoch beschäftigt sich das Gremium intensiv mit den Anträgen, prüft diese eingehend und befindet sich im formalen Austausch mit den entsprechenden Mitgliedern.
Allerdings erfolgen die Rückmeldungen teilweise erst Wochen später, sodass bei den Antragstellern der Eindruck entstanden ist, der VfB wolle das Ganze aussitzen. Pikant ist zudem, dass ein Antrag nicht nur den Ausschluss des Präsidenten vorsieht, sondern ebenso einen Großteil des Vereinsbeirats einschließt – namentlich Rainer Weninger, André Bühler, Marc Nicolai Schlecht, Michael Astor und Christian Döring.
Das Quintett hatte mit Vogt eine Erklärung zum Wechsel an der Spitze des Aufsichtsrats der VfB AG (Tanja Gönner leitet das Gremium seit Mitte März) unterschrieben, die intern wie extern Kritik auslöste. In dem veröffentlichten Statement wurde auf das sogenannte Ausgliederungsversprechen verwiesen, nachdem der Präsident gleichzeitig der Aufsichtsratsvorsitzende zu sein habe. Doch Vogt selbst hat dieses Versprechen laut den Aussagen des Vorstands und der anderen Präsidiumsmitglieder im Zusammenhang mit dem Weltmarkenbündnis (Porsche steigt parallel zum Ankerinvestor Mercedes ein) unterlaufen, weshalb sich die Kurve „verraten und verkauft“ fühlt. Zudem wurde suggeriert, dass im Clubhaus mit dem roten Dach die 50+1-Regel, die einen zu starken Einfluss von Geldgebern im Profifußball verhindert, gefährdet sei und die Mitglieder um ihre Rechte fürchten müssten.
Wie ist die rechtliche Lage?
Faktisch ist dem nicht so. Und auch ansonsten hätten die Investorenvertreter im VfB-Aufsichtsrat nicht das alleinige Sagen, wie Vizepräsident Adrion im Interview mit unserer Redaktion eingeräumt hat. Zudem ist die Abwahl Vogts als Vorsitzender des AG-Kontrollgremiums rechtlich nicht zu beanstanden, wie eine Überprüfung ergab. Die Lage rund um die Ausschlussanträge gegen den Präsidenten ist dagegen juristisch komplex. Weshalb auch die Antworten der Vereinsvertreter an die Antragsteller dauern.
Beim VfB Stuttgart verweist man darauf, dass in puncto Vereinsausschluss grundsätzlich zwar das Präsidium zuständig sei, jedoch nur, wenn es sich um ordentliche Mitglieder handelt, nicht um ein Präsidiumsmitglied. Zu dieser Auffassung gibt es höchstrichterliche Urteile. Vogt müsste demnach zunächst von der Mitgliederversammlung mit mehr als 75 Prozent abgewählt werden, erst danach ließe sich ein Ausschlussverfahren einleiten. Deshalb stellen sich die Vogt-Kritiker die Frage, ob die Anträge auf Ausschluss nun schon als Anträge auf Abwahl zu verstehen sind – ein weiterer Fall für die Rechtsabteilung beim VfB.