Ausgerechnet Peta wird nicht als klageberechtigter Tierschutzverband anerkannt? Nachdem das Verwaltungsgericht die Abfuhr des Landes bestätigt hat, können die Aktivisten jetzt wieder hoffen: Der VGH ließ Berufung zu.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Stuttgart - Im Rechtsstreit mit der Tierschutzorganisation Peta muss Agrarminister Peter Hauk (CDU) einen überraschenden Rückschlag hinnehmen. Der Verein kann nun doch weiter vor Gericht um seine Anerkennung als mitwirkungs- und klageberechtigter Tierschutzverband kämpfen. Auf Antrag von Peta hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim jetzt Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen, das die ablehnende Entscheidung des Landes bestätigt hatte. Dieses habe Peta zu Recht die Anerkennung verweigert, entschieden die Richter im März 2017 und folgten damit der Argumentation von Hauks Ministerium.

 

Berufung hatte das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Begründung: der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weiche auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der 1. Senat des VGH unter Vorsitz des Präsidenten Volker Ellenberger korrigiert dies nun. In dem Fall gebe es „ernstliche Zweifel“, ob das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe, heißt es in seinem Beschluss. Um die Berufung zuzulassen reiche es aus, wenn die Rechtsgrundlage der Entscheidung oder die festgestellten Tatsachen „mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt“ würden. Als Kläger habe Peta „noch hinreichend dargelegt, dass er entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverein … erfülle“. Peta hat nun einen Monat Zeit, die Berufung zu begründen.

Nur drei stimmberechtigte Mitglieder

Um das erst 2015 eingeführte Mitwirkungs- und Klagerecht hatten sich mehrere in Baden-Württemberg tätige Tierschutzorganisationen bemüht. Drei davon hatte das Agrarressort Ende 2016 anerkannt, nicht jedoch Peta, die nach eigenen Angaben größte deutsche Tierschutzorganisation. Es begründete die Ablehnung besonders mit der geringen Zahl an stimmberechtigten Mitgliedern: im Südwesten habe Peta zwar 22 000 Fördermitglieder, aber nur drei stimmberechtigte Mitglieder; bundesweit sind es lediglich neun. Diesem Einwand folgten auch die Richter: Voraussetzung für die Anerkennung sei, dass der Verein „binnendemokratisch organisiert“ sei; dazu müsse „grundsätzlich jedermann“ der Beitritt möglich sein. Die Hürden für die Aufnahme seien jedoch zu hoch, die Voraussetzungen dafür teils unbestimmt.

Peta kritisierte die Anforderungen als „übertrieben streng“ und verteidigte die Anforderungen an neue Mitglieder. Diese müssen mindestens 18 Jahre alt sein, sich „überparteilich“ verhalten und schon länger für die Ziele des Vereins eintreten. Damit wolle man verhindern, unterwandert zu werden, heißt es – etwa von Metzgern oder Tierzüchtern.

Hauk hält Peta-Positionen für zu radikal

Das Land hatte in seiner Stellungnahme an den VGH deutlich gemacht, dass es Peta für zu radikal hält. Laut dem Verein sind Tiere „nicht dazu da, dass wir sie essen, dass wir an ihnen experimentieren, dass wir sie anziehen, dass sie uns unterhalten, dass wir sie ausbeuten bzw. misshandeln“. Damit würden „große Teile der Gesellschaft“, die etwa keine strikten Veganer seien oder Lederschuhe trügen, „pauschal vom Zugang ausgeschlossen“, monierte das Agrarressort. Zugleich äußerte es erneut Zweifel an der Rechtstreue von Peta, mit Blick auf die Methoden bei der Dokumentation von Tierschutzskandalen.

Ein Peta-Sprecher sagte unserer Zeitung, man sehe sich durch den VGH-Beschluss bestätigt. Damit würden „ernstliche Zweifel“ an dem Stuttgarter Urteil aufgeworfen. Es sei beschämend, dass der auch als Jäger tätige Agrarminister und die grün-schwarze Landesregierung gemeinnützige Organisationen wie Peta „als Aussätzige behandeln“. Die „extrem unsachliche“ Stellungnahme des Hauk-Ressorts gegenüber dem VGH sei „eines Ministeriums unwürdig“. Gleichwohl sei man weiterhin zu Gesprächen mit der Landesregierung und zu einer Einigung auf Verhandlungsbasis bereit.