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Beruf & Weiterbildung

Von Auszug bis Zeugnis

Wie sieht es jetzt mit Kindergeld aus? Wann kann man seinen Urlaub nehmen? Wer eine Ausbildung beginnt, hat oft viele Fragen. Der Reihe nach.

Von Auszug bis Zeugnis

Allerhand Papierkram: Wer eine Ausbildung beginnt, muss sich oft auch erstmals mit Anträgen und Co. auseinandersetzen. Foto: Christin Klose/dpa

Die Ausbildung, das ist ein erster Schritt in Richtung Erwachsenenleben: arbeiten, das erste Geld und jede Menge Papierkram. Was muss vorher erledigt werden, was ändert sich sofort, was sollte man wissen? Ein Überblick von A bis Z.

Ärztliche Untersuchung

Wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 18 ist, muss sich untersuchen lassen. Ein Arzt überprüft dann, ob man für die jeweilige Ausbildung körperlich geeignet ist und stellt eine Bescheinigung aus. Die ist wichtig: Ohne sie darf der Ausbildungsbetrieb die oder den Azubi nicht mit der Ausbildung beginnen lassen. Welcher Arzt die Untersuchung durchführen soll, dürfen die künftigen Azubis übrigens selbst entscheiden. Sind sie im zweiten Jahr ihrer Ausbildung immer noch minderjährig, muss spätestens bis dann noch einmal eine Untersuchung erfolgen.

Auszug

Die Ausbildung ist ein neuer Lebensabschnitt – und manchmal mit einem Auszug in die eigenen vier Wände, eine WG oder ein Wohnheim verbunden. Doch die Kosten für die Miete sind mit der Ausbildungsvergütung nicht immer leicht zu stemmen. Unter Umständen können Azubis, die nicht mehr zu Hause leben, dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen – ein staatlicher Zuschuss, der monatlich gezahlt wird und nicht zurückbezahlt werden muss. Möglich ist das für Azubis, deren elterliche Wohnung mehr als zwei Stunden vom Ausbildungsbetrieb entfernt liegt – inklusive Wartezeiten auf Bus oder Bahn. Azubis, deren Eltern näher am Ausbildungsbetrieb leben, können BAB bekommen, wenn sie mindestens 18 sind und nicht mehr zu Hause leben. Auch wer verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder selbst Kinder hat, kann den Zuschuss bekommen.

Wichtig: Den Antrag auf BAB am besten vor Beginn der Ausbildung stellen, rät die Bundesagentur für Arbeit. Wird die BAB danach beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats der Antragstellung geleistet. Vorab kann man mit dem BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob und in welcher Höhe einem die Beihilfe voraussichtlich zusteht. Gut zu wissen: Wer eine schulische Ausbildung macht, zum Beispiel zur Physiotherapeutin, bekommt keine BAB. Hier kann unter Umständen BAföG infrage kommen.

Kindergeld

Im Regelfall werden die aktuell 250 Euro Kindergeld weiter an die Eltern ausgezahlt, informiert der DBG. Aber: Wenn der Azubi nicht mehr bei den Eltern wohnt, sind diese verpflichtet, es weiterzugeben. Direkt kommen Auszubildende nur ans Kindergeld, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Dann kann ein sogenannter Abzweigungsantrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden.

Krankenkasse

Waren Auszubildende bisher familienversichert, muss die Krankenkasse zwar nicht gewechselt werden, aber der Status ändert sich. Der DGB rät, sich dafür mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Krankenkasse stellt dann einen Nachweis über eine eigene Mitgliedschaft aus, die dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden muss. Wer bisher privat versichert war, muss in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Renten-/Sozialversicherungsnummer

„Jeder Arbeitnehmer erhält ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers, in dem die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird“, erklärt Julian Uehlecke, DGB-Jugendreferent. Wer also zum Beispiel einen Minijob hatte, hat schon einen Sozialversicherungsausweis oder Versicherungsnummernachweis.

Diese Nummer müssen Auszubildende bei Einstellung im Ausbildungsbetrieb angeben, damit sie bei den Sozialversicherungsträgern (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) gemeldet werden können. Ausweis verloren? Nicht schlimm. Online oder bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei der Krankenkasse kann ein neuer beantragt werden.

Urlaub

Azubis, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 sind, haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Urlaubstage, 18-Jährige haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage. „Insbesondere durch einen Tarifvertrag, der regelmäßig mehr Urlaubstage vorsieht“, könne ein Urlaubsanspruch aber auch für Auszubildende durchaus höher ausfallen, so André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz. In jedem Fall muss die Anzahl der Urlaubstage im Ausbildungsvertrag festgehalten sein. Übrigens: Ihren Urlaub sollen Auszubildende auch in den Berufsschulferien nehmen können – man hat dann also wirklich frei. „Ansonsten ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren“, sagt Niedostadek.

Zeugnis

Irgendwann ist die Ausbildung beendet und Zeit für Zeugnisse – eines von der Berufsschule und eines vom Betrieb. Der Ausbildungsbetrieb muss das Zeugnis auf Papier ausstellen – mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Verlangen können Azubis auch, dass der Betrieb Angaben über Verhalten und Leistung aufnimmt. Ein Zwischenzeugnis vom Betrieb zu verlangen macht dann Sinn, wenn der Ausbildungsbetreuer wechselt, rät Niedostadek. dpa


Lernen im Homeoffice

Regelungen bei der dualen Ausbildung

Bonn. Mobil arbeiten: In vielen Jobs ist das möglich. Doch wie sieht das während einer dualen Berufsausbildung aus? Darf hier zumindest gelegentlich aus dem Homeoffice gearbeitet und gelernt werden?

Zunächst: Eine Verpflichtung für Betriebe, eine mobile Ausbildung anzubieten, gibt es nicht. Darauf weist das Portal „abi.de“ hin. Prinzipiell möglich sind Zeiten im Homeoffice während der dualen Ausbildung aber schon – wenn der Ausbildungsbetrieb das ermöglicht. Einer vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verabschiedeten Empfehlung zufolge, soll die duale Berufsausbildung zwar grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Mobiles Arbeiten könne aber als Ergänzung im Sinne der „doppelten Freiwilligkeit“ genutzt werden: Der Betrieb kann es also allen Auszubildenden anbieten und Azubis können das Angebot annehmen. Im Umkehrschluss heißt das auch: Azubis müsen nicht von Zuhause aus arbeiten und lernen, wenn sie das nicht wollen. Für Zeiten der mobilen Ausbildung in jedem Fall wichtig: klare Absprachen zur Erreichbarkeit zwischen dem Ausbildungspersonal und den Auszubildenden. Vorab sollten Betriebe außerdem klären, wie die Kommunikation beim mobilen Lernen und Arbeiten stattfindet. Die Hard- und Software muss der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellen. Und die Probe- und Einarbeitungszeit sollte nach Möglichkeit nicht mobil beginnen. dpa

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