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Finanzen

Tipps für den Steuerbescheid

Aufschieben oder schnell hinter sich bringen? Wer den Steuerbescheid für 2023 bald haben will, sollte fix und organisiert sein.

Tipps für den Steuerbescheid

Gut sortierte Nachweise sind sehr hilfreich Foto: dpa-tmn

Wer sich mit der Einkommensteuererklärung nicht allzu viel Zeit lässt, bekommt auch eine mögliche Rückerstattung schon früher. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.

Bis Ende Februar liegen den Finanzämtern alle elektronisch übermittelten Daten vor, etwa von Arbeitgebern oder Versicherungen. Ab dann werden die Steuererklärungen nach Eingang bearbeitet – wer also zuerst kommt, mahlt zuerst.

Im Vorteil ist, wer digital einreicht. Denn das bedeutet weniger Aufwand als in Papierform. Vielfach werden die elektronisch via Elster eingereichten Anträge beim Finanzamt sogar vollautomatisch bearbeitet, so der VLH. Dann gebe es den Bescheid besonders zügig.

Noch ein Tipp, um den Steuerbescheid schnell im Briefkasten zu haben: Quittungen und Belege sollte man sortiert und griffbereit halten. So kann man schnell reagieren, falls das Finanzamt Nachfragen hat oder um Nachweise bittet. Und wann muss die Steuererklärung für 2023 spätestens abgegeben werden? Für alle, die dazu verpflichtet sind, ist der Stichtag der 2. September 2024. Allerdings: Wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragt, hat ein Dreivierteljahr mehr Zeit. Und wer gar nicht verpflichtet ist, sondern freiwillig eine Steuererklärung machen will, weil er oder sie auf eine Rückerstattung hofft, kann das sogar noch vier Jahre rückwirkend tun. dpa


Anklopfen, bitte!

W er in eine Wohngemeinschaft zieht, tut das häufig aus finanziellen Gründen. Manch einer mag aber vielleicht auch den Trubel, die Begegnung und den Kontakt mit seinen Mitbewohnern. Doch selbst bei jenen dürfte es Zeiten geben, in denen sie lieber für sich sind. Ein eindeutiger Hinweis darauf: eine geschlossene Zimmertür. Wer sich gestört fühlt, sollte seine Grenzen des Zumutbaren klar kommunizieren. „Einen Raum gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs“, sagt Rechtsanwalt Martin Schieke. Hat der Mitbewohner da kein Einsehen, ist es allerspätestens dann Zeit, entweder den Störer der WG zu verweisen oder selbst aus der Wohngemeinschaft auszuziehen. dpa

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