Auch in Baden-Württemberg steigt die Belegung der Intensivbetten durch Covid-19-Patient*innen, was einen Wechsel in die Alarmstufe immer wahrscheinlicher macht. Was dies für Restaurants und Bars bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Seit dem 16. September gilt in Baden-Württemberg das dreistufige Warnsystem(1) im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die Stufen teilen sich in Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe auf, welche sich nach der Hospitalisierungsrate und der Intensivbettenbelegung des Landes richten. Jede Stufe bringt weitere Corona-Maßnahmen in den öffentlichen Lebensbereichen mit sich. Momentan befindet sich Baden-Württemberg in der zweiten Stufe (Warnstufe). Im Hinblick auf die konstant steigenden Corona-Zahlen der letzten Wochen wird ein Wechsel in die höchste Stufe, die Alarmstufe, immer wahrscheinlicher. Was bedeutet dies aber für die Gastronomie?

 

2G-Regel in der Gastronomie in der Alarmstufe

Mit der Alarmstufe tritt in den meisten Lebensbereichen in Baden-Württemberg die 2G-Regel in Kraft, bei der nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu vielen Einrichtungen haben. Die 2G-Regelung wird auch für die Gastronomie gelten. Eine Ausnahme bilden nur Gastronomiebereiche im Freien. Hier wird in der Alarmstufe die verschärfte 3G-Regel gelten, bei der ungeimpfte Personen mit einem negativen PCR-Test Zutritt haben. Ein Schnelltest-Ergebnis ist hier in Gastronomiebetrieben während der Alarmstufe nicht mehr gültig.

2G-Option für die Gastronomie auch im Freien

Seit dem 15. Oktober 2021 gilt in Baden-Württemberg das 2G-Optionsmodell(2,3), welches Betrieben zusätzliche Freiheiten ermöglicht. Da die Option grundsätzlich in allen Lebensbereichen möglich ist, können Gastronomen dies auch in Außenbereichen anwenden. Ist das der Fall, muss dies mit einem Aushang kenntlich gemacht werden.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkungen

Trotz aller zusätzlichen Einschränkungen in der kommenden Alarmstufe gibt es auch Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und den 2G-Beschränkungen. Diese sind wie folgt:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren und Kinder bis 7 Jahren, die noch nicht eingeschult worden sind.
  • Schüler von Schulen, bei denen regelmäßige Testungen durchgeführt werden. Als Nachweis muss der Schülerausweis oder eine Bestätigung der Schule vorgelegt werden.
  • Personen bis 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen. Hier reicht ein negativer Antigen-Schnelltest aus.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall muss ein ärztlicher Nachweis zusammen mit einem negativen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden.
  • Personen, für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt (oder erst seit kurzem). Das sind zum Beispiel Menschen mit Vorerkrankungen, Schwangere oder Stillende (bis Mitte Dezember). Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel.

Wann tritt die Alarmstufe in Kraft?

Entscheidend für einen Wechsel in die Alarmstufe sind in Baden-Württemberg die Intensivbettenbelegung und Hospitalisierungsrate. Die Alarmstufe tritt dann in Kraft, wenn die Intensivbettenbelegung durch COVID-19-Patienten an zwei Werktagen in Folge über 390 liegt oder die Hospitalisierungsrate an fünf Werktagen in Folge einen Wert von 12 erreicht oder überschreitet. Momentan gilt in Baden-Württemberg noch die Warnstufe (zweite Stufe). Die aktuelle Intensivbettenbelegung in Baden-Württemberg finden Sie hier und die aktuelle Hospitalisierungsrate des Landes finden Sie hier.

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