Bauschutt darf nicht beim Waldwegebau verwendet werden. Diese Position des Göppinger Landratsamtes wird jetzt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gestützt. Ein Privatwaldbesitzer muss nun einen Weg neu anlegen.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Göppingen/Mannheim - Schutt von Baustellen und aus Handwerksbetrieben ist Abfall und nicht so ohne weiteres im Wegebau wieder zu verwerten. Diese Rechtsauffassung des Göppinger Landratsamtes hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bestätigt. Demnach enthalte Bauschutt typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material auch Schadstoffe, die den Boden und das Grundwasser gefährden könnten, heißt es im Urteil der Mannheimer Richter.

 

Damit beendet das höchste Gericht letztinstanzlich einen jahrelangen Rechtsstreit, den das Landratsamt mit einem Privatwaldbesitzer aus dem Landkreis geführt hat. Dieser hatte einen etwa zweieinhalb Meter breiten Waldweg auf der Länge von 150 bis 200 Metern angelegt und dafür zerkleinerte Fliesen, Steine, Backsteine, Ziegelreste, Betonbrocken und ähnliches verwendet. Daraufhin war das Landratsamt eingeschritten und hatte eine Vorsortierung, Aufbereitung und genaue umwelttechnische Analyse des Materials gefordert. Doch darauf ließ sich der Waldbesitzer nicht ein. Gegen die abfallrechtliche Entsorgungsanordnung zog er vor Gericht.

Das Gericht bestätigt nun die Haltung des Landratsamts und macht dabei nicht nur die Umweltgefährdung geltend, sondern verweist auch auf Sicherheitsaspekte. So sei die bautechnische Eignung von nicht aufbereitetem Bauschutt zur Wegebefestigung nur gering. Dies könne vor allem in Hanglagen zu Problemen führen, stellte ein vom VGH in Auftrag gegebenes Gutachten fest. Zudem unterzog der Sachverständige den Bauschutt einer genauen Untersuchung. Dabei zeigte sich tatsächlich eine erhöhte Belastung mit Schadstoffen. Unter normalen Umständen hätte dies bedeutet, dass der Bauschutt kostenintensiv auf einer Deponie hätte entsorgt werden müssen. Das Gericht folgert daraus, dass für den Waldbesitzer bei der Verwendung des Bauschutts die kostengünstige Entsorgung klar im Vordergrund gestanden habe.

Der Kläger müsse nun den gesamten Bauschutt wieder entfernen, auch wenn dies mit nicht unerheblichen Kosten für ihn verbunden sei, heißt es in einer Mitteilung des Landratsamts. Der stellvertretende Landrat Ulrich Majocco begrüßte als zuständiger Dezernent für das Abfallrecht die Mannheimer Entscheidung und kündigte an, auch weiterhin gegen die unzulässige Verwendung von Bauschutt im Wegebau konsequent einzuschreiten.