Neue Streiks bei der Bahn Was Beschäftigte bei den neuen „Wellenstreiks“ tun müssen

Die GDL startet am Dienstagmorgen mit den so genannten „Wellenstreiks“ im Personenverkehr. Was bedeutet das für Arbeitnehmer? Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Arbeitnehmer müssen selbst Sorge tragen, wie sie beim Bahnstreik zur Arbeit kommen. Doch was ist mit den Streiks, die zurzeit nur noch kurzfristig angekündigt werden? Der Stuttgarter Arbeitsrechtler Stefan Nägele gibt teils überraschende Antworten.

Geld/Arbeit: Daniel Gräfe (dag)

Die Streiks bei der Bahn gehen weiter. Die Frage ist derzeit nur, ob und mit welchem Vorlauf die GDL ihre Streiks ankündigt. Die nächste Streikwelle läuft im Güterverkehr diesen Montagabend und im Personenverkehr am Dienstag, 2 Uhr. In beiden Fällen soll der Ausstand 24 Stunden später enden, wobei es auch danach noch zu Verzögerungen und Ausfällen im Zugverkehr kommen kann.

 

Angekündigt hatte die GDL die Streiks am Sonntagabend – damit betrug der Vorlauf rund 20 Stunden für den Güter- und gut einen Tag für den Personenverkehr. GDL-Chef Claus Weselsky korrigierte damit seine bisherige Aussage: Noch vor einer Woche hatte er gedroht, Streiks würden spontan stattfinden, ein rechtzeitige Information der Reisende könne man „nicht mehr gewährleisten“. Sicher ist nur, dass Streiks künftig mit weniger als 48 Stunden Vorlauf angekündigt werden.

Ob zwischen Warnung und Ausstand auch das nächste Mal ein Tag verstreicht, ist unsicher. Damit gleicht das Pendeln mit der Bahn weiterhin einer Lotterie. Doch was heißt das für die Beschäftigten?

Was gilt für Arbeitnehmer?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheinen – ob Fern- oder Nahverkehr nun bestreikt werden oder nicht. Das sogenannte Wegerisiko tragen sie selbst, nicht der Arbeitgeber. Dazu müssen sie alles unternehmen, was zumutbar ist, etwa alternative Routen suchen, Fahrgemeinschaften bilden, einen Wagen mieten oder Stunden früher losfahren, um rechtzeitig die Arbeitsstätte zu erreichen.

Was ist zumutbar?

Ziemlich viel. „Wenn ich als Arbeitnehmer in Stuttgart wohne, aber in Frankfurt arbeite, dann ist das mein Problem“, sagt Stefan Nägele, der seit 40 Jahren als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart arbeitet. Bei einem für einen Freitag angekündigten Bahnstreik müsse man gegebenenfalls schon am Vorabend nach Frankfurt fahren und sich dort ein Hotelzimmer nehmen, wenn es keine alternativen Fahrgelegenheiten gebe. „Der Arbeitnehmer ist verantwortlich, dass er am Arbeitsplatz erscheint – etwas anderes gilt nur bei Naturkatastrophen“, sagt Nägele.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen?

Zunächst einmal gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“. Zudem könne der Arbeitgeber den Beschäftigten ermahnen, dass er das nächste Mal pünktlich ist. Aber auch eine Abmahnung mit der Androhung einer Kündigung ist möglich. „Wenn der Arbeitnehmer eine Ermahnung und Abmahnung schon erhalten hat, kann der Arbeitgeber möglicherweise kündigen – hier liegt die arbeitsrechtliche Latte aber sehr hoch“, sagt Nägele. Hier komme es auch darauf an, was der Arbeitnehmer nachweislich alles versucht habe, trotz Streiks den Arbeitsplatz zu erreichen.

Stefan Nägele Foto: privat

Darf ich während eines Streiks aus dem Homeoffice arbeiten?

Das Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch, aus dem Homeoffice zu arbeiten – es sei denn, es gibt betriebliche Vereinbarungen, die das Homeoffice erlauben. Hier kommt es auf die konkreten betrieblichen Regelungen an. Im Zweifel gilt, mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ob das extra Homeoffice am Streiktag möglich ist.

Welche Alternativen gibt es noch?

Wenn der Weg zum Arbeitsplatz infolge eines angekündigten Streiks sehr beschwerlich oder auch unmöglich ist, sollte man sich vorab mit dem Arbeitgeber absprechen. Vielleicht lassen sich dann kurzfristig Überstunden abbauen oder Urlaubstage nehmen. In manchen Betrieben gibt es auch Regelungen zur Gleitzeit.

Was gilt bei unangekündigten Streiks?

Hier ist die Situation der Beschäftigen etwas besser, was die arbeitsrechtlichen Sanktionen betrifft. „Die Schwelle für eine Ermahnung, Abmahnung oder gar Kündigung ist höher, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorab um Alternativen kümmern konnte, weil er vom Streik erst am Bahnhof erfährt“, sagt Arbeitsrechtler Nägele.

An der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, ändere das nichts. Weil für die kommenden Wochen bereits weitere Bahnstreiks angekündigt wurden, könne es sogar sein, dass der Arbeitnehmer bei wichtigen Terminen prophylaktisch Vorsorgemaßnahmen treffen müsse, sagt Nägele. Habe er etwa einen wichtigen Geschäftstermins in den USA, müsse er gegebenenfalls zur Sicherheit am Abend zuvor nach Frankfurt fahren, um den Flug rechtzeitig zu erreichen.

Was tun, wenn jederzeit Streiks drohen?

Arbeitsrechtler Nägele rät den Beschäftigten, schon jetzt das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber zu suchen, was man im Fall eines unangekündigten Bahnstreiks tun könne. „Es gibt ein konkretes Risiko in den nächsten Wochen. Jeder Arbeitgeber hat Interesse daran, dass sein Betrieb weiter funktioniert. Mit den meisten Arbeitgebern lässt sich eine unkomplizierte Lösung finden.“

Weitere Themen