Zwei AfD-Mitglieder hatten 2021 und 2022 gegen das Landesamt für Verfassungsschutz geklagt. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch beide Klagen von Roland Ulbrich und Jens Maier ab.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat am Mittwoch die Klagen von zwei AfD-Mitgliedern gegen das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgewiesen. Beiden Klagen seien nicht begründet.

 

Die erste Klage stammte von AfD-Mitglied Roland Ulbrich aus dem Jahr 2021. Der sächsische Landtagsabgeordnete und Rechtsanwalt hatte gegen die Beobachtung der Behörde geklagt und dafür seine Abgeordnetentätigkeit im sächsischen Landtag geltend gemacht. Er hatte überdies die Löschung aller vom Verfassungsschutz über ihn gesammelten Daten gefordert (Az. 6 K 753/21).

Der Vorsitzende Richter Hanns-Christian John sagte, es gebe keinen Anspruch, dass Daten zu Ulbrich vernichtet werden. Die Datenspeicherung sei zulässig gewesen. Somit darf der sächsische Verfassungsschutz Roland Ulbrich trotz seiner Abgeordnetentätigkeit beobachten und über ihn Daten sammeln.

Zweite Klage gegen namentliche Nennung im Kapitel Rechtsextremismus

Die zweite Klage gegen das Landesamt für Verfassungsschutz erhob der frühere AfD-Bundestagsabgeordneten und ehemaligen Richter Jens Maier im Jahr 2022. Im Bericht des Landesamtes von 2020 wird Maiers Name im Kapitel Rechtsextremismus sechsmal genannt. Der ehemalige Richter wird dort unter anderem als „Obmann“ des im April 2020 aufgelösten rechtsextremistischen „Flügels“ der AfD bezeichnet. Maier hatte 2022 gegen die Namensnennung geklagt.

Vor Gericht sagte Maier, es gebe keinen Anlass, ihn als Rechtsextremisten zu bezeichnen. Er sei für die Aufrechterhaltung des Rechtsstaates. Zudem sei der „Flügel“ eine Gemeinschaft ohne feste Strukturen gewesen. Er sei dort „Obmann“ im Sinne eines Moderators und Organisators gewesen, kein Vorsitzender.

Doch auch diese Klage wies das Verwaltungsgericht zurück. Somit darf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Jens Maier namentlich im Jahresbericht der Behörde nennen.

epd