Etappensieg für die Bundesländer: Die NPD hat mit ihrer Strategie keinen Erfolg, das Verbotsverfahren schon an der V-Leute-Frage scheitern zu lassen. Nun muss sie in Karlsruhe ihre Inhalte unter die Lupe nehmen lassen.

Karlsruhe - Das NPD-Verbotsverfahren hat eine wichtige Hürde genommen - es scheitert diesmal nicht schon an Informanten des Verfassungsschutzes in der rechtsextremen Partei. Das Bundesverfassungsgericht sei nach dem ersten Verhandlungstag am Dienstag nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine solchen Verfahrenshindernisse vorliegen, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe.

 

Damit steigt das Gericht nun in die inhaltliche Prüfung ein. Laut Voßkuhle hat die NPD nach dem dritten Verhandlungstag am Donnerstag sechs Wochen Zeit, neue Aspekte vorzubringen. In diesem Fall würde das Gericht möglicherweise weiter verhandeln. Sonst komme die Verhandlung aber am Donnerstag zum Abschluss. (Az. 2 BvB 1/13)

Bis zu einem Urteil werden dann wohl einige Monate vergehen. Erklären die Richter die rund 5200 Mitglieder starke Partei für verfassungswidrig, muss sie sich auflösen.

Ein erster Anlauf für ein Verbot der NPD war 2003 in einem Fiasko für die Politik geendet, weil im Verfahren ans Licht kam, dass die Partei bis in die Spitze hinein mit sogenannten V-Leuten durchsetzt war. Diesmal hatten die Bundesländer vorgesorgt und im vergangenen Jahr auf Bitten des Gerichts noch einmal umfangreich dokumentiert, dass alle V-Leute rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens „abgeschaltet“ waren. NPD-Anwalt Peter Richter hatte am Dienstag versucht, Überwachungs- und Anwerbeversuche jüngeren Datums nachzuweisen. Das Gericht sieht die vorgetragenen Fälle aber nicht als relevant an.

Das Grundgesetz setzt für ein Verbot hohe Hürden

Im nächsten Schritt wird es in Karlsruhe nun darum gehen, die NPD systematisch auf ihre mögliche Verfassungswidrigkeit abzuklopfen. Das Grundgesetz setzt für ein Verbot hohe Hürden. Das Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen allein reicht nicht aus. Das Gericht war beim letzten Parteiverbot in den 50er Jahren davon ausgegangen, dass eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der demokratischen Grundordnung dazukommen muss.

Nun steht der Senat vor der Herausforderung, diese Kriterien für die heutige Zeit weiterzuentwickeln. Ein Verbot müsste inzwischen auch vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof Bestand haben. Nach dessen Rechtsprechung muss ein derart drastischer Eingriff zum Schutz der demokratischen Ordnung auch wirklich notwendig sein.

Der Bundesrat versucht in seinem Verbotsantrag, eine Wesensverwandtschaft der NPD zum Nationalsozialismus zu belegen. Bundesregierung und Bundestag haben sich nicht angeschlossen.