Es ist der Traum vieler Autofahrer: Im Stau rechts ausscheren und an der Kolonne vorbeifahren. Doch das ist verboten. Ein Pressefotograf wollte jetzt eine Ausnahme erreichen.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Ein Tiertransporter kommt auf der Autobahn 8 ins Schleudern und kippt um. Mit schwerem Gerät wird das Fahrzeug geborgen, die verunsicherten und teils verletzten Rinder werden abtransportiert. Schon kurz darauf erscheinen Bilder von der Rettungsaktion in Onlinemedien und den Tageszeitungen.

 

Es gibt Fotografen, die auf solche Unfallfotografien spezialisiert sind. Mit Erfahrung, guter Planung und einer ordentlichen Portion Chuzpe versuchen sie, möglichst schnell möglichst nahe an den Unfallort heranzukommen. Das ist nicht leicht, denn in aller Regel versperrt ein Stau den Weg zum Unfallort.

Behörde lehnt den Wunsch ab

Einer dieser Kollegen – im Fachjargon: Blaulichtreporter – hatte sich um eine nahe liegende und generelle Lösung des Problems bemüht. Beim Regierungspräsidium in Karlsruhe beantragte er eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung. Um schnell und einfach an den Unfallort zu kommen, solle ihm gestattet werden, auch die Seitenstreifen und die Betriebsausfahrten auf Autobahnen nutzen zu dürfen. Denn das dürfte zwar der Traum vieler im Stau stehender Autofahrer sein, ist aber verboten. Wer den Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 75 Euro rechnen. Zudem gibt es einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei.

Doch die Behörde lehnte den Antrag des Mannes ab – zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim jetzt festgestellt hat. Die höchsten Verwaltungsrichter des Landes wiesen die entsprechende Klage des Blaulichtjournalisten ab. Die Erteilung der Ausnahmen stehe im Ermessen des Landes und der ebenfalls beklagten Autobahn GmbH des Bundes. Gerichtlich sei diese Entscheidungsfreiheit nur eingeschränkt zu überprüfen.

Helfen Rundumleuchten?

Der Kläger hatte auf die Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit verwiesen. Das sei sehr wohl ein Argument, befand das Gericht. Allerdings hätten auch die Behörden dies in ihre Abwägung aufgenommen, letztlich aber den ebenfalls grundgesetzlichen Schutz für Leib und Leben noch höher eingeschätzt. Die Nutzung des Seitenstreifens sei eine Gefahr, auch für andere.

Mildere Mittel als die Ablehnung – etwa eine Markierung des Fahrzeugs des Reporters oder eine Anbringung gelber Rundumleuchten – seien rechtlich nicht zulässig und könnten die Gefahren auch nicht hinreichend abwenden. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließen die Richter nicht zu. Dagegen kann der Kläger mit einer Beschwerde vorgehen. (Az. 13 S 1059/22)