Vaterschaft Drei Eltern sind rechtlich möglich

Ein Vater aus Sachsen-Anhalt hat das Bundesverfassungsgericht zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst. Foto: dpa/Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass auch zwei Männer rechtlich Vater eines Kindes sein könnten. Der Bundesjustizminister will das nicht. Die Rechte der biologischen Väter müssen gleichwohl gestärkt werden.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Vielleicht haben ja Peter Zimmermann und Sabine Walper den Ausschlag gegeben für dieses durchaus beachtliche Urteil, welches das Bundesverfassungsgericht am Dienstag verkündet hat. Als der Erste Senat im vergangenen September darüber verhandelt hat, wann ein Vater eigentlich ein Vater ist, da zitierte Professor Zimmermann aus Wuppertal vom Berufsverband deutscher Psychologen aus Studien, wonach biologische Väter mehr Zeit und Engagement für ihre Kinder investieren als Stiefväter. Und die Münchner Kollegin Sabine Walper klärte das Gericht darüber auf, wie das für den Nachwuchs so ist in Familien, die anders sind als es das klassische Mama-Papa-Kind-Schema hergibt. Allerdings: Für den Fall, dass sich mehr als zwei Elternteile um ein Kind scharen, dazu gebe es noch viel zu wenig Studienmaterial, so die Vorsitzende des Deutschen Jugendinstitutes.

 

Das Leben zeigt dem Recht seine Grenzen auf

Das könnte sich bald ändern. In der Praxis ist die Vielfalt der familiären Lebensverhältnisse schon lange größer, als es sich der Gesetzgeber je vorstellen konnte. Nun ist auch der Weg für eine neue rechtliche Möglichkeit offen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Grundgesetz auch drei Eltern zulassen würde. Verpflichtend ist das allerdings nicht, entscheiden muss die Politik, und zwar bis Sommer nächsten Jahres. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) kündigte bereits im Januar an, bei der geplanten Reform des Abstammungsrechts an der Zwei-Eltern-Regel festhalten zu wollen. Eine Ansicht, die der Justizminister am Dienstag wiederholte.

Grundlage für die Entscheidung in Karlsruhe war ein Fall aus Sachsen-Anhalt, ein Fall, bei dem die Lebenswirklichkeit dem geltenden Recht seine Grenzen aufgezeigt hat. Eine Frau hatte mit ihrem Freund ein Kind gezeugt. Das wurde im April 2020 geboren, doch schon wenige Monate danach ging die Beziehung in die Brüche. Der Vater, dessen biologische Vaterschaft völlig unstrittig gewesen ist, wollte sich auch rechtlich zu ihr bekennen. Doch die Mutter ließ den dafür vorgesehenen Termin auf dem Standesamt platzen und zog mit einem neuen Mann zusammen. Dieser erkannte dann die Vaterschaft des Kindes an.

Rechtlich gesehen geht das. Und das bisherige Recht verbaut dem biologischen Vater damit in manchen Fällen den Zugang zum eigenen Kind. Gerichte dürfen dabei nicht einmal abwägen, ob der biologische oder der rechtliche Vater besser wäre für den Nachwuchs, diese Abwägung hat der Gesetzgeber bereits vorgenommen. Laut Gesetz kann ein biologischer Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nämlich nicht mehr anfechten, wenn dieser eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat – was in der Praxis so viel bedeutet, wie dass der rechtliche Vater mit Mutter und Kind zusammen lebt.

Regeln sind nicht auf künstliche Befruchtung übertragbar

Das soll so nicht bleiben. „Das geltende Familienrecht trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung“ , so der Vorsitzende des Ersten Senats, Stephan Harbarth, bei der Urteilsbegründung. Das Bundesverfassungsgericht hat daher den Gesetzgeber aufgefordert, die entsprechenden Regeln zu ändern – und dafür ein paar Handlungsanweisungen mitgegeben. Welche Personen Eltern sind, das könne der Gesetzgeber festlegen, so das Gericht. Drei Eltern seien demnach möglich, aber nicht unbedingt notwendig.

Eltern im Sinne des Grundgesetzes müssen im neu zu beschließenden Gesetz aber immer die Möglichkeit haben, die Elternverantwortung zu erhalten und auszuüben. Sollte der Gesetzgeber daran festhalten, dass es nur einen Vater gibt, so müsse dem biologischen Vater „ein hinreichend effektives Verfahren“ zur Verfügung gestellt werden, um auch rechtlicher Vater werden zu können.

Für wie viele Konstellationen die neue Regel Relevanz besitzt ist völlig offen. Völlig klar ist hingegen, dass das Urteil nicht für Konstellationen gilt, bei denen das Kind mit Hilfe künstlicher Befruchtung gezeugt wurde oder bei dem es zu einer Leihmutterschaft kam. Denn Eltern im Sinne dieses Urteils sind der Mann und die Frau, die das Kind „durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat“.

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