Sowohl für Eigentümer als auch für Mieter verspricht das Solarpaket Erleichterungen. Wir fassen hier zusammen, was das für Verbraucher im Einzelnen bedeutet.

Klima & Nachhaltigkeit: Judith A. Sägesser (ana)

Dass 2023 so viele Solaranlagen in Betrieb gegangen sind wie in keinem Jahr zuvor, hat einerseits mit der Energiekrise zu tun, andererseits aber auch mit den Erleichterungen, die seit dem 1. Januar 2023 gelten. Inzwischen muss man beispielsweise Erträge von Anlagen bis zu 30 Kilowattpeak Spitzenleistung nicht mehr versteuern. Das hat dem Ausbau Schub verliehen. Weit mehr Effekt verspricht man sich vom Solarpaket I, auf das sich das Kabinett bereits im August 2023 verständigt hatte. Mit ordentlich Verzögerung soll es vermutlich nächste Woche verabschiedet werden, dann kommt es noch in den Bundesrat. Neben zahlreichen Erleichterungen für Photovoltaik auf Freiflächen ändern sich dem Gesetzentwurf zufolge auch ein paar Dinge in Wohnhäusern. Wir geben einen Überblick.

 

Neue Solaranlagen

Bereits die Änderungen zum 1. Januar 2023 haben die Installation einer Solaranlage vereinfacht. Das Solarpaket I sieht nun vor, dass künftig eine Anlage mit bis zu 30 Kilowattpeak ans Netz genommen werden kann, wenn der Betreiber binnen eines Monats nach Antragsstellung nichts vom Netzbetreiber gehört hat. Diese Erleichterung gilt bisher nur bis zu 10,8 Kilowattpeak. Zudem soll es einfacher werden, eine bestehende Anlage zu „repowern“. Darunter versteht man den Austausch alter Anlagen oder Teile davon mit neueren, leistungsfähigeren Modulen. In diesem Fall soll die die Einspeisevergütung für den Leistungsanteil der alten Anlage bestehen bleiben. Für den Rest gilt die aktuelle Vergütung.

Das Solarpaket I bringt auch bei Anlagen im sogenannten Außenbereich, also beispielsweise im Schrebergarten, Veränderungen. „Dächer bereits bestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden“, heißt es in einem Überblickspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. „Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten“, man wolle keine sogenannten „Solarstadl“.

Balkonkraftwerke

Das Solarpaket wurde auch schon als Programm für die Mitmachenergiewende bezeichnet, und in diesem Zuge sind einige Erleichterungen für Steckersolargeräte enthalten. Geplant ist: Die Anmeldung beim Netzbetreiber soll wegfallen, jene im Marktstammdatenregister, einem behördlichen Register aller Akteure und Anlagen des deutschen Strom- und Gasmarktes, vereinfacht werden; es soll erlaubt werden, dass ein Stromzähler vorübergehend rückwärts laufen darf, wenn Strom eingespeist wird – bis der Zweirichtungszähler installiert ist.

Unterstützen würde es die Bundesregierung zudem, wenn der herkömmliche Schutzkontakt-Stecker geduldet und die Maximalleistung auf 800 Wattpeak (statt 600 Wattpeak) angehoben würde. Beides ist seit Monaten Gegenstand eines Normierungsverfahrens beim Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik VDE – Ausgang offen.

Außerhalb des Solarpakets gibt es noch eine weitere Veränderung für Balkonkraftwerke. Der Rechtsausschuss des Bundestags hatte am 19. Januar darüber beraten, ob die Mini-Energiewende zur privilegierten Maßnahme erklärt werden soll. Balkonkraftwerke dürfen dann nicht mehr pauschal abgelehnt werden, beispielsweise vom Vermieter oder Eigentümergemeinschaften. Auch dies muss das Parlament erst noch beschließen. Allerdings ist fraglich, ob damit die entscheidenden Hürden aus dem Weg geräumt sind. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) unterstützt einen Musterprozess eines Berliner Mieters, der ein Balkonkraftwerk installieren wollte, von seinem Vermieter hierzu aber strenge Auflagen bekommen hatte. Man wolle grundsätzlich gerichtlich klären lassen, was hier erlaubt ist, weil es sich um einen typischen Fall handele, hieß es bei einer Pressekonferenz der DUH.

Mehrfamilienhäuser

Bisher ist es ziemlich kompliziert, wenn eine Photovoltaikanlage Sonnenstrom auf einem Mehrfamilienhaus einsammeln soll. Ein Grund dafür ist, dass unter dem Dach teils sowohl Eigentümer als auch Mieter wohnen, aber vor allem: mehrere Parteien. Hier setzt das Solarpaket an. Man wolle eine „bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes“, heißt es im Überblickspapier. Bisher konnte ein Anlagenbetreiber den Strom vom Dach nur dann weiterverkaufen, wenn er auch dann Energie lieferte, wenn die Sonne nicht scheint. Für viele viel zu kompliziert. Diese Verpflichtung soll wegfallen.

Zudem sind im Solarpaket Verbesserungen beim Mieterstrom geplant – also Strom, der in unmittelbarer Nähe zum Abnehmer produziert und nicht über öffentliche Netze geleitet wird. Er werde nun auch gefördert, wenn sich die Anlage auf gewerblichen Gebäuden oder Garagen befände, „solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt“, heißt es im Überblickspapier.