Die Landeshauptstadt kann ihre umstrittenen Pläne, im ehemaligen Alten- und Pflegeheim Schönberg zeitweise Flüchtlinge unterzubringen, weiterverfolgen. Gegen die veränderte Nutzung hatten Anwohner am 24. August 2023 Klagen erhoben und Eilanträge beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Eilanträge abgelehnt. Die Klagen hätten gegenüber der vom Regierungspräsidium Stuttgart (RP) am 7. August erteilten Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung, so das Gericht. Das Gebäude dürfe daher trotz der Klage einstweilen genutzt werden. Das RP hatte die Stadt von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (Altenheim) befreit und Einwendungen von Anwohnern zurückgewiesen.
Stadt will die Platzzahl aufstocken
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer Nutzungsänderung sei nur dann erfolgreich, „wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was ein Nachbar letztlich hinzunehmen hat“, so die Infrastrukturkammer. Das sei im Fall des früheren Alten- und Pflegeheims „voraussichtlich nicht der Fall“. Die Stadt will das Gebäude bis zum anstehenden Umbau im Jahr 2026 für Flüchtlinge nutzen und dafür 101 Plätze schaffen. In der jüngsten Informationsveranstaltung in dem Birkacher Stadtteil wurde allerdings angekündigt, eine höhere Zahl an Flüchtlingen unterzubringen zu wollen. Dazu brauche es aber ein Brandschutzgutachten und einen neuen Bauantrag.
Veränderung des Charakters
Für den aktuellen Bauantrag gelte, so das Gericht, dass sich für die Kläger zwar voraussichtlich der Charakter ihres Wohnumfeldes befristet verändern werde, mit dem Erwerb eines Grundstücks oder Wohneigentums erwerbe man aber „dessen Umgebung nicht gleichsam mit“. Das Baunachbarrecht schütze nicht vor einer „Charakterveränderung“ der Umgebung. Daher habe man auch „keinen Regelanspruch auf unveränderten Fortbestand“. Zu Unrecht beriefen sich die Antragsteller auf eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs. Ihre Grundstücke lägen gar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Röhrlingweg II, in dem das alte Heim steht. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor, und eine Verletzung nachbarschützender Brandschutzvorschriften lasse sich für das Gericht nicht hinreichend erkennen.
Die Infrastrukturkammer am Verwaltungsgericht gibt es erst seit dem 1. Juni diesen Jahres. Sie soll Verfahren der ersten Instanz im Bau- und Planungsrecht beschleunigen, insbesondere Verfahren auf oder gegen die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides.