Urteil des BGH schafft für Stuttgart klaren Rahmen Acht Wettbewerber um Fernwärmenetz

Das Fernwärmenetz in Stuttgart könnte, wie hier unter dem Pragsattel, weiter ausgebaut werden. Foto: 7aktuell/Simon Adomat

Die Landeshauptstadt hat vor zehn Jahren ihre Ausschreibung zum Betrieb des Wärmenetzes unterbrochen, aber nicht beendet. Nun soll das Verfahren fortgesetzt werden.

Vor sechs Wochen hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Streit zwischen der Landeshauptstadt und dem Energiekonzern EnBW um das Stuttgarter Fernwärmenetz entschieden. Der Kartellsenat legte seinen Tenor vor, beiden Parteien blieb ein Interpretationsspielraum. Nun hat der BGH sein ausgeschriebenes Urteil (AZ.: KZR 101/20) veröffentlicht. Die Karlsruher Richter schlagen damit bei der Fernwärme ein neues Kapitel auf. Versorgungsmonopole könnten mit diesem Urteil der Vergangenheit angehören.

 

Den weitgehenden Anträgen der Parteien erteilt der BGH nach sieben Jahren Rechtsstreit eine deutliche Abfuhr. Die Stadt werde mit dem Ablauf des Konzessionsvertrags (er endete schon 2013) eindeutig nicht Eigentümerin der Leitungsanlagen, und ein Anspruch auf deren Beseitigung (also dem Ausbau), den die Vorgängerinstanz eingeräumt hatte, bestehe auch nicht. Andererseits hat die Energie Baden-Württemberg auch keinen Anspruch darauf, automatisch einen neuen Gestattungsvertrag und damit ihre Monopolstellung zementiert zu bekommen.

BGH kritisiert Stadt für ihr Vorgehen

Das Ansinnen der Stadt, sich mit der Klage von 2016 das 280 Kilometer lange Netz einzuverleiben, charakterisiert der Kartellsenat als abseitig. Schließlich habe sie ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren für die neue Konzession eingeleitet. Das ruht seit 2013, wurde aber nie beendet. Weil die EnBW sich diesem Wettbewerbsverfahren stellte, könnte sie zum Neukonzessionär werden. Angesichts dieser Konstellation die Herausgabe des Netzes zu verlangen, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn womöglich müsste das Netz anschließend an die EnBW zurück übertragen werden. „Redliche Vertragsparteien würden solche Kettengeschäfte, die mit erheblichen Transaktionskosten verbunden sind, vermeiden“, schreibt der Senat.

Große Freiheiten für Wettbewerbsverfahren

Trotz dieser Kritik erhält die Landeshauptstadt mit dem Urteil große Freiheiten. Der Vorsitzende des Senats, Richter Wolfgang Kirchhoff, hatte bei der mündlichen Verhandlung den Gestaltungswillen des Gerichts angedeutet, als er sagte, man habe es „hier mit einem Zukunftsthema zu tun“. Das ist in Zeiten der propagierten Wärmewende unstreitig. Regelungen zu Netzen finden sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das aber gilt nur für die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Der Kartellsenat nimmt dennoch mehrfach Bezug auf das EnWG. Zwar habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich nicht auf die Fernwärme erstreckt wissen wollen, eine privatautonome Entscheidung der Klägerin (Stadt) für Wettbewerb sei aber nicht nur nicht ausgeschlossen, er könne ihr aus kartellrechtlichen Gründen auch nicht verwehrt werden. Denn mit einem Wettbewerb um das Netz könnten „im eigenen Interesse und in dem der Allgemeinheit“ Nachteile, die mit einem Leitungsmonopol verbunden sind, „zumindest teilweise kompensiert werden“. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die EnBW, wenn sie den Wettbewerb verlieren und das Netz abgeben sollte, zu entschädigen sei.

Neue Wärmeversorger könnten anschließen

Sollte der neue nicht der bisherige Betreiber sein, würden Energieerzeugungsanlagen und die Leitungsinfrastruktur entkoppelt. Bei Strom und Gas ist das der Fall, wer diese Netze nutzt, zahlt Durchleitungsgebühren. Auch bei Fernwärme sei die Entkopplung möglich, schreibt der Kartellsenat, das habe die Vorgängerinstanz rechtsfehlerfrei berücksichtigt.

Die Stadt muss also ihr Wettbewerbsverfahren fortsetzen. Vor zehn Jahren hatten acht Unternehmen ihr Interesse am Betrieb der Fernwärmeleitungen bekundete. Versorgt werden damit inzwischen 28 500 Wohnungen, 1400 Firmen und 380 öffentliche Gebäude. Dieses Netz könnte noch deutlich ausgebaut werden. Ein Vorschlag, in welcher Form die Konzession für maximal 20 Jahre neu vergeben wird und wie die Ausschreibung zu gestalten ist, werde erarbeitet, teilt die Kommune auf Anfrage mit.

Bereits im Dezember war zu hören, dass mit der neuen Konzession auch weitere Einspeisung in das Leitungsnetz möglich gemacht werden solle. Dann könnten zum Beispiel Betriebe mit viel Abwärme versuchen, diese gewinnbringend loszuwerden. Der Netzbetreiber wäre verpflichtet, die Wärme aufzunehmen und sie woanders wieder abzugeben. Ob damit auch ein Preiswettbewerb entstehen könnte, ist offen.

Gehen die Stadtwerke ins Rennen?

Man erwarte jetzt die Initiative der Stadt für das Auswahlverfahren, heißt es bei EnBW. Weitere gerichtliche Schritte plane man nicht, das Urteil setze einen Schlusspunkt in der Auseinandersetzung. Wärmedurchleitungen habe man „immer für möglich erachtet und in den Gesprächen mit der Stadt in den vergangenen Jahren auch aktiv angeboten“, so der Konzern.

Im Einzelfall müsse man „die technischen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen“ dafür prüfen. Auch Stuttgart selbst könnte mit den Stadtwerken in den Wettbewerb gehen. Man werde das Vorgehen mit der Gesellschafterin Stadt besprechen, heißt es bei den Stadtwerken.

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