Urteil zu Diesel-Schadenersatz Richter stärken Dieselbesitzer

Viele ältere Dieselfahrzeuge haben schlechte Abgaswerte. Foto: dpa/Arne Dedert

Bisher hatten Halter von Dieselautos mit Abschaltsoftware kaum Chancen auf Schadenersatz. Das kann sich nun grundlegend ändern.

Automobilwirtschaft/Maschinenbau : Klaus Köster (kö)

Zehntausende Fahrer von Dieselautos, die derzeit auf Schadenersatz klagen, können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) neue Hoffnung schöpfen. Das oberste deutsche Zivilgericht hat entschieden, dass Besitzer eines Diesels mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadenersatz haben.

 

Bisher hatte das Gericht diesen Anspruch lediglich Eigentümern von Fahrzeugen mit Betrugssoftware zugestanden, wie sie im sogenannten VW-Skandalmotor EA 189 zum Einsatz kam. Diese war so programmiert, dass sie Prüfstände erkannte und dort weniger Schadstoffe ausstieß als im Realverkehr. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März reicht aber bereits einfache Fahrlässigkeit aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Diesem Urteil folgte nun der BGH und korrigierte damit seine Rechtsprechung.

Viele Hersteller haben für ihre Dieselmotoren sogenannte Thermofenster programmiert, durch die die Abgasreinigung unterhalb bestimmter Temperaturen, beispielsweise 15 Grad, reduziert wurde. Hersteller begründen dies damit, dass durch den Betrieb bei niedrigeren Temperaturen der Motor beschädigt werden könnte. Im Juli 2022 entschied der EuGH aber, dass eine Abschalteinrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte nur zwischen 15 und 33 Grad gewährleistet, unzulässig ist. Die entsprechenden Modelle hätten damit durch die Behörden nicht zugelassen werden dürfen.

Schadenersatz leichter durchsetzbar

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wurde vom BGH nun wesentlich erleichtert. Es soll nicht mehr erforderlich sein, dass Kläger den ihnen entstandenen Schaden individuell nachweisen. Vielmehr sollen die Gerichte ohne Einschaltung eines Sachverständigen einen Betrag zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises festsetzen können. Zugleich verwarf das Gericht den Wunsch der Kläger, ihre Autos gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben.

Der Stuttgarter Mercedes-Konzern, der in dem Verfahren zu den Beklagten gehörte, erklärte, aus dem Urteil alleine ließen sich keine Ansprüche ableiten. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass das jeweilige Fahrzeug überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung habe. Selbst wenn das Gericht eine unzulässige Abschalteinrichtung feststelle, könne von einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung des Herstellers keine Rede sein. Schließlich seien die Modelle bis zu dem EuGH-Urteil vom Juli 2022 von den Behörden zugelassen worden. Hersteller hätten nicht wissen können, dass die Software trotzdem einmal für unzulässig erklärt wird.

Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) begrüßte das Urteil, das die Rechte vieler Betroffener stärke.

Weitere Themen