Gesetz Wer Urlaub aus dem alten Jahr übrig hat, sollte mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – zumindest was die Anmeldung der restlichen Urlaubstage angeht. Laut Gesetz ist Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr soll demnach die Ausnahme sein.

 

Gründe Das Gesetz regelt die Übertragung für „dringende betriebliche“ oder aber „in der Person des Arbeitnehmers liegende“ Gründe. Beispiele sind ein hoher Arbeitsanfall oder die Erkrankung des Mitarbeiters beziehungsweise eines Angehörigen. Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Jahr anmelden, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein – wenn der Betrieb nicht mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung einverstanden ist. Zudem ist Resturlaub aus dem Vorjahr in der Regel bis 31. März 2018 zu nehmen.