Bis es aber so weit ist, hat der Gesetzgeber hohe Hürden aufgestellt. Erst wenn die Urheberrechtsschutzfähigkeit feststeht, werde die Frage geklärt, wie man mit den einzelnen Bedürfnissen der Parteien umgeht. Und dabei kommt es auch viel auf die Verhältnismäßigkeit an, erklärt der Rechtsanwalt. „Kein Richter wird einem Eigentümer verwehren, das Dach seines Bungalows zu verändern, wenn es hineinregnet.”

Dass es bei dem ganzen Thema rund um das Urheberrecht einfach nur um den schnöden Mammon gehen könnte, will Morlock seinen Architekten nicht unterstellen. Sicher hofft der eine oder andere Architekt auf einen Anschlussauftrag, im Wesentlichen ginge es der Architektenschaft aber um die künstlerischen Fragen und die Bewahrung der eigenen Handschrift. Schließlich sei das Bauwerk ja auch ein Teil ihrer Visitenkarte, erklärt es sich der Justiziar, warum Architekten neuen Planungen widersprechen.

Einigen sich Bauherr und Architekt nicht, kann es im Einzelfall auch schon mal zum Abriss des Bauwerkes kommen. So wurde der von Horst von Bassewitz in Hamburg errichtete Astra-Turm von den Eigentümern kurzerhand abgerissen, nachdem die Kontrahenten keinen gemeinsamen Nenner fanden. Denn das Urheberrecht kennt nur die „Entstellung” weiterexistierender Bauwerke, von geplanten Abrissen ist nicht die Rede.