Eine Viertklässlerin muss im kommenden Schuljahr in die nächst gelegene weiterführende Bildungseinrichtung gehen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat eine Klage abgewiesen, mit der die Eltern eine Aufnahme in dem Backnanger Max-Born-Gymnasium hatten erzwingen wollen.

Der Wunsch auf Italienisch als dritter Fremdsprache begründet keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes ausgewähltes Gymnasium aufgenommen zu werden. Mit diesem Tenor hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt die Klage einer durch ihre Erziehungsberechtigten vertretenen Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen.

 

Schule darf nur drei Klassen öffnen

Die Eltern hatten für das kommende Schuljahr 2014/2015 die Aufnahme ihres Kindes in den bilingualen Zug des Backnanger Max-Born-Gymnasiums gefordert. Zuvor hatte die Schule das Mädchen wegen mangelnder Kapazitäten an das Bildungszentrum Weissacher Tal (Bize) verwiesen. Das Backnanger Gymnasium hatte seinerseits von der Schulbehörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart, die Anweisung bekommen, lediglich drei Regelklassen mit jeweils 30 Schülern einzurichten. Einige Bewerber, darunter auch die Klägerin, mussten deshalb abgelehnt werden.

Die Eltern, die in einer Kommune im Raum Backnang wohnen, hatten sich nicht mit der ihrem Kind zugewiesenen Schule zufrieden geben wollen, obwohl diese deutlich näher am Wohnort liegt, als das Gymnasium. Sie klagten gegen die Entscheidung und zogen letztlich gegen das Land vor Gericht. Doch die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die von der Schule herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere die Schulwegsituation. Es bedürfe keiner detaillierten Einzelfallprüfung – zumal ein entsprechendes Urteil wohl die Folge gehabt hätte, dass die Auswahlentscheidungen praktisch nicht mehr handhabbar wären.

Zu weit in die Zukunft geplant

Der Wunsch der Eltern, ihr Kind lieber in ein städtisches Gymnasium zu schicken, als in ein „ländliches Bildungszentrum“, in dem es überdies eine Werkreal- und eine Realschule gebe, kann nach Ansicht des Gerichts kein entscheidendes Auswahlkriterium sein. Ebenso wenig wie die Begründung, in der achten Klasse Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache lernen zu wollen, ohne die Schule wechseln zu müssen. Niemand könne heute mit Bestimmtheit vorhersagen, welche persönliche und schulische Situation für das Kind im Jahr 2017 bestehe, begründete das Gericht. Dies gelte erst recht für das in der Klage zu Felde geführte Ansinnen der Grundschülerin, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena beginnen zu wollen.