Richter zahlte 17 500 Euro ein und blieb damit bei zwei Verträgen knapp unter der Bausparsumme. Durch Zinsgutschriften stieg das Guthaben aber weiter und übertraf in den folgen Jahren die Bausparsumme, was im August 2012 zur Kündigung der beiden Verträge führte. Ist dieser „Zeitzünder“ womöglich mit Bedacht eingebaut worden?, räsoniert der Kunde nun. Es wäre die Erklärung dafür, dass ihm die Bank nach seinen Angaben vorgerechnet hat, wieviel genau er auf welchen Vertrag einzahlen soll.

 

Die Bank nimmt ihre Beraterin in Schutz

Richter behauptet, ihm sei 2009 zugesichert worden, dass sich an seinen Verträgen nichts ändern werde und dass die Bausparkasse Schwäbisch Hall keine Verträge kündigen werde. Die Volksbank hat das vor Gericht entschieden bestritten: „Zu keinem Zeitpunkt hat die Zeugin irgendwelche Ausführungen zu Kündigungsrechten der Bausparkasse gemacht.“ Stattdessen lobt sich die Bank in einem Brief an Richter für ihre Beratungsleistung: „Es kann festgestellt werden, dass Sie eine weit überdurchschnittliche Verzinsung Ihres Guthabens bei risikoloser Anlage erzielen konnten.“ Und weiter: „Wenn die Bausparkasse nun die überzahlten Verträge ordnungsgemäß kündigt, ist dies nicht unserem Haus anzulasten.“

Das sieht Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale anders. Nach seiner Ansicht hat die Bank nicht richtig beraten, weil sie den Kunden nicht auf die möglichen Folgen seiner Zahlung hingewiesen hat. Kein Einzelfall: „Wir sind in Deutschland leider weit davon entfernt, dass Verbraucher eine Beratung im Kundeninteresse erwarten könnten“, kritisiert er mit sarkastischem Unterton die Praxis. Die Bausparkasse besteht indes darauf, dass sie „allein und autonom“ darüber entscheide, ob ein Vertrag gekündigt wird oder nicht. Noch schärfer hat das die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall beauftragte Kanzlei Lang Kasper aus Heilbronn in ihrer Stellungnahme für das Landgericht Ansbach formuliert: „Wieso meint der Kläger, es gehöre zu einer geschuldeten Beratungsverpflichtung seiner Hausbank, verlässliche Auskünfte darüber zu erteilen, ob die Bausparkasse von einem möglichen Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch machen wird?“.

Schon Ende 2007 hat die BHW-Bausparkasse Kündigungen verschickt

Richter hat seinen Verdacht, in eine Falle geraten zu sein, auch im Verfahren vorgebracht. Die Kanzlei Meyerhuber aus Gunzenhausen hat das für die Volksbank vor Gericht rundweg abgestritten. „Zum damaligen Zeitpunkt“, so sagte der Vertreter der Kanzlei, „war das Thema Kündigung von Bausparverträgen weder in der Presse, noch in der Rechtsprechung in der Diskussion.“ Allerdings: Bereits 2008 hatten sich die Ombudsleute der privaten Bausparkassen darauf verständigt, dass eine Bausparkasse einen übersparten Vertrag grundsätzlich kündigen darf. Anlass für die Erklärung war eine Aktion der BHW-Bausparkasse, die Ende 2007 insgesamt 7000 übersparte Verträge gekündigt hatte. Auch die genossenschaftliche Bausparkasse Schwäbisch Hall gehört dem Verband der privaten Bausparkassen an. Ein Sprecher des Unternehmens beharrt jedoch darauf, dass die Bausparkasse 2009 keine Kündigung geplant habe. Der Grund: Renditetarife waren bei Schwäbisch Hall die Ausnahme. So sind auch erst Mitte 2012 die ersten Kündigungen wegen Übersparung verschickt worden.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat sich zurückgehalten

Mittlerweile sind die Bausparkassen einen Schritt weiter gegangen, und auch davon ist Richter wieder betroffen. Nunmehr werden Bausparverträge gekündigt, bei denen nach erreichter Zuteilungsreife das Darlehen mindestens zehn Jahre lang nicht abgerufen wurde. Gegen solche Verträge geht die Branche mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der Hand vor. Findige Juristen im Dienst der Geldhäuser haben den Paragrafen 489 des BGB gefunden und ihn so uminterpretiert, dass sich eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen lässt – obwohl es im Gesetzestext gar nicht ums Bausparen geht. Viele Gerichte sind dieser Interpretation trotzdem gefolgt, andere nicht (siehe Infobox).

Beratung im Kundeninteresse? – „Davon sind wir weit entfernt“

Richter zahlte 17 500 Euro ein und blieb damit bei zwei Verträgen knapp unter der Bausparsumme. Durch Zinsgutschriften stieg das Guthaben aber weiter und übertraf in den folgen Jahren die Bausparsumme, was im August 2012 zur Kündigung der beiden Verträge führte. Ist dieser „Zeitzünder“ womöglich mit Bedacht eingebaut worden?, räsoniert der Kunde nun. Es wäre die Erklärung dafür, dass ihm die Bank nach seinen Angaben vorgerechnet hat, wieviel genau er auf welchen Vertrag einzahlen soll.

Die Bank nimmt ihre Beraterin in Schutz

Richter behauptet, ihm sei 2009 zugesichert worden, dass sich an seinen Verträgen nichts ändern werde und dass die Bausparkasse Schwäbisch Hall keine Verträge kündigen werde. Die Volksbank hat das vor Gericht entschieden bestritten: „Zu keinem Zeitpunkt hat die Zeugin irgendwelche Ausführungen zu Kündigungsrechten der Bausparkasse gemacht.“ Stattdessen lobt sich die Bank in einem Brief an Richter für ihre Beratungsleistung: „Es kann festgestellt werden, dass Sie eine weit überdurchschnittliche Verzinsung Ihres Guthabens bei risikoloser Anlage erzielen konnten.“ Und weiter: „Wenn die Bausparkasse nun die überzahlten Verträge ordnungsgemäß kündigt, ist dies nicht unserem Haus anzulasten.“

Das sieht Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale anders. Nach seiner Ansicht hat die Bank nicht richtig beraten, weil sie den Kunden nicht auf die möglichen Folgen seiner Zahlung hingewiesen hat. Kein Einzelfall: „Wir sind in Deutschland leider weit davon entfernt, dass Verbraucher eine Beratung im Kundeninteresse erwarten könnten“, kritisiert er mit sarkastischem Unterton die Praxis. Die Bausparkasse besteht indes darauf, dass sie „allein und autonom“ darüber entscheide, ob ein Vertrag gekündigt wird oder nicht. Noch schärfer hat das die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall beauftragte Kanzlei Lang Kasper aus Heilbronn in ihrer Stellungnahme für das Landgericht Ansbach formuliert: „Wieso meint der Kläger, es gehöre zu einer geschuldeten Beratungsverpflichtung seiner Hausbank, verlässliche Auskünfte darüber zu erteilen, ob die Bausparkasse von einem möglichen Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch machen wird?“.

Schon Ende 2007 hat die BHW-Bausparkasse Kündigungen verschickt

Richter hat seinen Verdacht, in eine Falle geraten zu sein, auch im Verfahren vorgebracht. Die Kanzlei Meyerhuber aus Gunzenhausen hat das für die Volksbank vor Gericht rundweg abgestritten. „Zum damaligen Zeitpunkt“, so sagte der Vertreter der Kanzlei, „war das Thema Kündigung von Bausparverträgen weder in der Presse, noch in der Rechtsprechung in der Diskussion.“ Allerdings: Bereits 2008 hatten sich die Ombudsleute der privaten Bausparkassen darauf verständigt, dass eine Bausparkasse einen übersparten Vertrag grundsätzlich kündigen darf. Anlass für die Erklärung war eine Aktion der BHW-Bausparkasse, die Ende 2007 insgesamt 7000 übersparte Verträge gekündigt hatte. Auch die genossenschaftliche Bausparkasse Schwäbisch Hall gehört dem Verband der privaten Bausparkassen an. Ein Sprecher des Unternehmens beharrt jedoch darauf, dass die Bausparkasse 2009 keine Kündigung geplant habe. Der Grund: Renditetarife waren bei Schwäbisch Hall die Ausnahme. So sind auch erst Mitte 2012 die ersten Kündigungen wegen Übersparung verschickt worden.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat sich zurückgehalten

Mittlerweile sind die Bausparkassen einen Schritt weiter gegangen, und auch davon ist Richter wieder betroffen. Nunmehr werden Bausparverträge gekündigt, bei denen nach erreichter Zuteilungsreife das Darlehen mindestens zehn Jahre lang nicht abgerufen wurde. Gegen solche Verträge geht die Branche mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der Hand vor. Findige Juristen im Dienst der Geldhäuser haben den Paragrafen 489 des BGB gefunden und ihn so uminterpretiert, dass sich eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen lässt – obwohl es im Gesetzestext gar nicht ums Bausparen geht. Viele Gerichte sind dieser Interpretation trotzdem gefolgt, andere nicht (siehe Infobox).

Herbert Richters dritter Bausparvertrag wird mit zwei Prozent verzinst und ist seit September 2004 zuteilungsreif. Anfang dieses Jahres hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall ihn nun per 31. Juli 2016 gekündigt. Als andere Institute schon Kündigungen verschickten, hielt sich die größte deutsche Bausparkasse zurück. Im Dezember 2014 sah Vorstandschef Reinhard Klein noch keine Notwendigkeit für Kündigungen. Ein halbes Jahr später revidierte das Unternehmen seine Haltung.