Sie wollen sich über den Bearbeitungsstand Ihrer Steuererklärung informieren? Hier lesen Sie, welche Optionen Sie haben.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Wenn die Steuererklärung schon länger beim Finanzamt liegt, kann das die eigene Geduld herausfordern. Da wäre es doch praktisch, den Bearbeitungsstand online abfragen zu können. Doch ist das überhaupt möglich?

 

Bearbeitungsstand nicht einsehbar

Aktuell gibt es keine Möglichkeit, den Bearbeitungsstand einer Steuererklärung online abzufragen – weder über ELSTER noch über die Webseiten der Finanzämter. Die einzige Option für Steuerzahler besteht darin, sich telefonisch oder schriftlich bei ihrem zuständigen Sachbearbeiter über den Stand der Dinge zu informieren.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) empfiehlt, 3 Monate abzuwarten, bevor man nachfragt. Denn man sollte den Finanzämtern auch eine gewisse Bearbeitungszeit zugestehen. Immerhin müssen Millionen von Steuererklärungen bearbeitet werden. Im Durchschnitt dauert es zwischen 4 und 12 Wochen, um eine Steuererklärung zu bearbeiten. Die Dauer variiert hier jedoch von Fall zu Fall. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann es auch deutlich länger dauern.

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Untätigkeitseinspruch nach 6 Monaten

Das Finanzamt hat im Gegensatz zu den Steuerzahlern keine gesetzlich vorgegebene Frist, in der Steuererklärungen bearbeitet werden müssen. All diejenigen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, also nicht dazu verpflichtet sind, können jedoch nach zu langer Bearbeitungsdauer einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Als angemessen gilt hier laut der VLH eine Zeitspanne von 6 Monaten.

Der Untätigkeitseinspruch sollte jedoch nur dann eingereicht werden, wenn selbst nach schriftlicher oder telefonischer Nachfrage keine Reaktion des Finanzamts zurückkam oder Ihnen kein zureichender Grund für die Verspätung mitgeteilt wurde. Für solche Untätigkeitseinsprüche finden Sie Musterschreiben im Internet.

Sollte der Einspruch keine Wirkung zeigen und weitere 6 Monate ins Land ziehen, ohne dass Sie eine Rückmeldung bekommen, kann als letztes Mittel eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht eingereicht werden, schreibt die VLH auf ihrer Webseite.