Die Wüstenrot-Juristen nahmen vor allem die Kontoauszüge ins Visier: „Völlig unstreitig“ habe der Kläger den Finanzkonzern angewiesen, sämtliche Kontoauszüge an den Vertreter zu schicken; im Verlauf des Prozesses bezeichneten sie den Außendienstler als „den Bevollmächtigten“ des Kunden. Was aufgetaucht ist, ist ein handschriftlich von Wolfgang M. beschriebener Zettel aus dem Jahr 1989, den Johann W. unterschrieben hat. Darauf steht lediglich eine Zahlenkombination und ein Satz: „Kto.-Auszüge bitte über Hauspost versenden. Danke“.

 

Dem Kunden hat der finanzielle Überblick gefehlt

Wer den Ärger hat, muss für den Spott nicht sorgen. O-Ton der Wüstenrot-Anwälte: „Es kann nicht sein, dass der Kläger einen Dritten mit der Führung seiner Bankkorrespondenz beauftragt und ihn über zwei Jahrzehnte unbeanstandet handeln lässt und dann am Ende, wenn er sich in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, dies dem Kreditinstitut anlasten und nichts von alledem, mit dem er die dritte Person bevollmächtigt hat, gegen sich gelten lassen will.“ Dem Rentner ging es nach eigener Aussage vor Gericht nur darum, sein Geld bei einer renommierten Finanzadresse sicher anzulegen; er habe Wolfgang M. nicht zu seinem persönlichen Vertrauten gemacht.

Dass Johann W. keinerlei Überblick über seine nicht unerheblichen Geschäfte hatte, ist offensichtlich. Auch das Fehlen von Kontoauszügen hat ihn lange nicht beunruhigt, da er bei Wüstenrot nur Ersparnisse anlegen wollte und den sonstigen Geldverkehr über eine andere Bank abwickelte. Eine Erklärung für dieses Verhalten haben seine Anwälte dem Gericht dargelegt: „Wir vertreten in diesem Verfahren einen zumindest schreib- und leseschwachen alten Mann ohne Schulabschluss, der durch doloses Handeln . . . erheblich zu Schaden gekommen ist.“

Wüstenrot ist sich keiner Schuld bewusst

Trotz der Niederlage vor Gericht wollen Johann W. und sein Bruder, der ihm in der Sache hilft, nicht klein beigeben. Sie geben organisatorischen Mängeln bei Wüstenrot die Schuld dafür, dass das Treiben des Handelsvertreters, dem schon vor Ort niemand auf die Finger geschaut habe, viele Jahre in der Konzernzentrale nicht auffiel. So wurden nach einer Auflistung der Klägerseite auf der Grundlage der „Postvollmacht“ aus dem Jahr 1989 mindestens achtmal die Zustelladressen geändert, wobei die Bankpost stets an den Außendienstler und nicht an den Kunden ging. Einmal brachte Wolfgang M. an seinem Haus sogar zusätzlich das Namensschild des Kunden an, um beim Postboten Irritationen zu vermeiden. Teilweise sollen mehrere Adressen parallel geführt worden sein. Dies streitet das Unternehmen ab.

Die Änderungen der Anschrift im Zeitablauf seien weit überwiegend auf den Kundenwunsch und auf Änderungen interner Bezeichnungen zurückzuführen, entgegnet Wüstenrot. „Insofern ist der Eindruck von häufigen, grundlegenden Änderungen bei der Zustelladresse nicht richtig“, heißt es. Wüstenrot habe bei den Adressänderungen sorgfältig gearbeitet.

Niemand hat dem Berater auf die Finger geschaut

Die Wüstenrot-Juristen nahmen vor allem die Kontoauszüge ins Visier: „Völlig unstreitig“ habe der Kläger den Finanzkonzern angewiesen, sämtliche Kontoauszüge an den Vertreter zu schicken; im Verlauf des Prozesses bezeichneten sie den Außendienstler als „den Bevollmächtigten“ des Kunden. Was aufgetaucht ist, ist ein handschriftlich von Wolfgang M. beschriebener Zettel aus dem Jahr 1989, den Johann W. unterschrieben hat. Darauf steht lediglich eine Zahlenkombination und ein Satz: „Kto.-Auszüge bitte über Hauspost versenden. Danke“.

Dem Kunden hat der finanzielle Überblick gefehlt

Wer den Ärger hat, muss für den Spott nicht sorgen. O-Ton der Wüstenrot-Anwälte: „Es kann nicht sein, dass der Kläger einen Dritten mit der Führung seiner Bankkorrespondenz beauftragt und ihn über zwei Jahrzehnte unbeanstandet handeln lässt und dann am Ende, wenn er sich in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, dies dem Kreditinstitut anlasten und nichts von alledem, mit dem er die dritte Person bevollmächtigt hat, gegen sich gelten lassen will.“ Dem Rentner ging es nach eigener Aussage vor Gericht nur darum, sein Geld bei einer renommierten Finanzadresse sicher anzulegen; er habe Wolfgang M. nicht zu seinem persönlichen Vertrauten gemacht.

Dass Johann W. keinerlei Überblick über seine nicht unerheblichen Geschäfte hatte, ist offensichtlich. Auch das Fehlen von Kontoauszügen hat ihn lange nicht beunruhigt, da er bei Wüstenrot nur Ersparnisse anlegen wollte und den sonstigen Geldverkehr über eine andere Bank abwickelte. Eine Erklärung für dieses Verhalten haben seine Anwälte dem Gericht dargelegt: „Wir vertreten in diesem Verfahren einen zumindest schreib- und leseschwachen alten Mann ohne Schulabschluss, der durch doloses Handeln . . . erheblich zu Schaden gekommen ist.“

Wüstenrot ist sich keiner Schuld bewusst

Trotz der Niederlage vor Gericht wollen Johann W. und sein Bruder, der ihm in der Sache hilft, nicht klein beigeben. Sie geben organisatorischen Mängeln bei Wüstenrot die Schuld dafür, dass das Treiben des Handelsvertreters, dem schon vor Ort niemand auf die Finger geschaut habe, viele Jahre in der Konzernzentrale nicht auffiel. So wurden nach einer Auflistung der Klägerseite auf der Grundlage der „Postvollmacht“ aus dem Jahr 1989 mindestens achtmal die Zustelladressen geändert, wobei die Bankpost stets an den Außendienstler und nicht an den Kunden ging. Einmal brachte Wolfgang M. an seinem Haus sogar zusätzlich das Namensschild des Kunden an, um beim Postboten Irritationen zu vermeiden. Teilweise sollen mehrere Adressen parallel geführt worden sein. Dies streitet das Unternehmen ab.

Die Änderungen der Anschrift im Zeitablauf seien weit überwiegend auf den Kundenwunsch und auf Änderungen interner Bezeichnungen zurückzuführen, entgegnet Wüstenrot. „Insofern ist der Eindruck von häufigen, grundlegenden Änderungen bei der Zustelladresse nicht richtig“, heißt es. Wüstenrot habe bei den Adressänderungen sorgfältig gearbeitet.