Bundesverfassungsgericht kippt in einem Urteil eine Regelung zur Bezahlung von Professoren.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Geld für die am schlechtesten bezahlten Professoren. Das Gericht erklärte am Dienstag die hessische Regelung zur Bezahlung von Hochschullehrern für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen das Prinzip der angemessenen Bezahlung von Beamten: Das Grundgehalt in Hessen genüge nicht, um dem klagenden Professor einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.

 

Bezahlung von Hochschullehrern war 2005 neu geregelt worden

Die Bezahlung von Hochschullehrern war 2005 bundesweit neu geregelt worden (Az. 2 BvL 4/10). Mit der Entscheidung stärken die Richter das Recht von Beamten auf angemessene Bezahlung. Nach dem sogenannten Alimentationsprinzip müsse der Staat seinen Beamten einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gewähren.

Dabei müsse die Politik unter anderem die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft berücksichtigen. Ob die Bezahlung angemessen ist, muss nach Ansicht der Richter durch einen Vergleich ermittelt werden - zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie mit vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Seit 2005 werden alle neu eingestellten Professoren nach Besoldungsgruppen bezahlt, die zum Teil deutlich unter den alten Sätzen liegen. Dafür haben die Universitäten die Möglichkeit, je nach Leistung Zulagen zu bezahlen. Auch gibt es in der Bezahlung Unterschiede zwischen den Bundesländern. Dabei zahlt Hessen nicht die höchsten, aber auch nicht die geringsten Gehälter. Zumindest die in Hessen gezahlte Besoldung sei „evident unzureichend“, entschieden die Richter des Zweiten Senats mit einer Mehrheit von 6:1 Stimmen.

Das Grundgehalt von Professoren reiche nicht aus

Das Gehalt eines Professors in der Besoldungsgruppe W2 entspreche etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberstudienrats. Das Grundgehalt reiche nicht aus, „um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen“, heißt es zur Begründung des Urteils. Dies werde auch nicht durch die möglichen Leistungszulagen ausgeglichen.

Zwar erlauben die Richter grundsätzlich die Einführung von Leistungselementen bei der Besoldung. Bei der Frage nach der angemessenen Alimentation seien diese Zulagen aber nur zu berücksichtigen, wenn die Kriterien hinreichend bestimmt sind und jeder einzelne Professor „unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat“. Diesen Voraussetzungen genügten die Bestimmungen jedenfalls in Hessen nach Ansicht der Richter nicht.

Das Alimentationsprinzip sei kein zahnloser Tiger, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Er betonte, dass von den Richtern des Zweiten Senats - unter ihnen vier Hochschullehrer - niemand direkt von der Entscheidung profitiere. Richter Michael Gerhardt gab eine abweichende Meinung ab. Nach seiner Auffassung ist die Kombination aus einem „moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen, leistungsbezogenen Elementen“ sachgemäß.

Nach einer Erhebung des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) variieren die Jahresgehälter für Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W 2 zwischen 48 968 Euro in Berlin und 56 932 Euro in Bayern. In der Besoldungsgruppe W 3 werden zwischen 59 324 Euro (Berlin) und 67 889 Euro (Bayern) bezahlt.