Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hatte zuvor mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen die Ceta-Zustimmung Deutschlands im EU-Ministerrat am kommenden Dienstag gewandt hatten. Zugleich trug Karlsruhe der Bundesregierung auf, „sicherzustellen, dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von Ceta umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen“. Die Bundesregierung hat dem Gericht zufolge deutlich gemacht, dass sie im EU-Rat nur den Teilen von Ceta zustimmen werde, bei denen die EU zweifellos die rechtliche Kompetenz habe – nicht jedoch den Sachverhalten, für die Deutschland zuständig bleibe. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz einschließlich des Gerichtssystems, zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie zum Arbeitsschutz.

 

Zudem müsse bis zur späteren Entscheidung des Verfassungsgerichts im Hauptsacheverfahren „eine hinreichende demokratische Rückbindung“ der im „Gemischten Ceta-Ausschuss“ gefassten Beschlüsse gewährleistet sein, mahnt Karlsruhe. Dieses Lenkungsgremium soll Regelungen des Vertrags abändern und neu auslegen dürfen – es hat somit weitreichende Entscheidungskompetenzen und ist nach Ansicht der Gegner unzureichend demokratisch kontrolliert, denn parlamentarische Vertreter sind darin nicht vorgesehen.

Sonderkündigungsrecht von Berlin verlangt

Als dritte Auflage muss die Bundesregierung auf eine Ausstiegsklausel hinwirken, wonach das Abkommen eine einseitige Beendigung durch Deutschland ermöglicht. Sollte Karlsruhe im Hauptsacheverfahren nämlich eine Grundgesetzverletzung durch den Ceta-Vertrag feststellen, bleibe in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung zu beenden. Die Bundesregierung teile zwar diese Auslegung des Freihandelsvertrags, zwingend sei diese aber nicht. Daher müsse die Regierung ein solches Verständnis des Vertrags „in völkerrechtlich erheblicher Weise erklären und ihren Vertragspartnern notifizieren“, fordert das Verfassungsgericht.