Die Zahl der mit Covid-19-Patienten belegten Intensivbetten in Baden-Württemberg liegt nun über 390. Das Sozialministerium geht deshalb davon aus, dass die Alarmstufe am Mittwoch in Kraft treten wird. Welche Einschränkungen gelten dann wo – und für wen? Ein Überblick.

Stuttgart - Die Zahl der Intensivbetten im Land, die mit Corona-Patientinnen und Patienten belegt sind, steigt weiter an – und liegt nun über 400. Laut dem DIVI-Intensivregister waren am Montagmittag im Südwesten genauer 406 Covid-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung. Damit liegt der Wert deutlich über der kritischen Marke von 390. Ist dies an zwei Werktagen hintereinander der Fall, greifen am Folgetag automatisch strengere Beschränkungen: „Wir gehen davon aus, dass die Alarmstufe am Mittwoch in Kraft treten wird“, sagt eine Sprecherin des baden-württembergischen Sozialministeriums.

 

Der zentrale Unterschied zwischen der aktuell in Baden-Württemberg geltenden Warnstufe und der Alarmstufe ist die Verschärfung von der 3-G-Regelung zur 2-G-Regelung in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens – abgesehen von der Grundversorgung. „Dort, wo bis dato noch ein negativer Corona-Test als ‚Eintrittskarte’ ausgereicht hat, gilt künftig nur noch der Einlass für geimpfte oder genesene Personen“, so die Sprecherin des Ministeriums in Stuttgart. „Die 2 G-Regel ist für uns neben dem Impfen der Schlüssel, um die vierte Welle abzuflachen.“ Gleichzeitig müsse deshalb weiter Tempo beim Impfen gemacht werden.

Für private Treffen gibt es Einschränkungen – es sei denn, man ist geimpft

Die Corona-Warnstufe gilt in Baden-Württemberg seit Anfang November, als die dafür nötige Marke von 250 belegten Intensivbetten erreicht wurde. Ob die seither geltenden Beschränkungen die Ausbreitung des Coronavirus und die Zahl der schweren Fälle verlangsamt hätte, könne nicht mit Daten beziffert werden, heißt es aus dem Sozialministerium. Das Stufensystem böte aber klare, verlässliche Vorgaben an Maßnahmen. Und: Die Lage sei ernst, im Land wie bundesweit.

Für private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen gilt in der Alarmstufe, dass ein Haushalt beziehungsweise ein Paar sich nur noch mit einer weiteren Person treffen darf. Ausgenommen von dieser Regel sind Geimpfte, Genesene, Menschen unter 18 Jahren und all jene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auch für Schwangere und Stillende gilt eine Ausnahme, da eine Impfempfehlung für sie erst seit einigen Wochen vorliegt.

Im Einzelhandel gilt in vielen Bereichen in der Alarmstufe die 3-G-Regel

Für öffentliche Veranstaltungen wie Theater oder Kinos gilt in der Alarmstufe die 2-G-Regel, ebenso für den Besuch von Museen und anderen Kultureinrichtungen, für Messen, Schwimmbäder und andere Freizeiteinrichtungen und für Restaurants und Cafés oder Kantinen. Nur, wenn man in einem Gastro-Betrieb draußen sitzen kann, werden künftig noch PCR-Tests akzeptiert. „Sollte sich die Gesamtlage nicht spürbar verbessern, ist nicht ausgeschlossen, dass auch Großveranstaltungen mit mehreren Zehntausend Teilnehmern noch einmal auf den Prüfstand kommen“, sagt die Sprecherin des Sozialministeriums.

Wer zum Friseur möchte, braucht künftig ebenfalls einen PCR-Test, Ausnahmen gelten für die Physiotherapie, Logopädie und die Ergotherapie. Auch beim organisierten Sport im Freien oder bei Übernachtungen zum Beispiel in Hotels greift die sogenannte 3-G-Plus-Regelung mit PCR-Tests für jene, die nicht geimpft oder genesen sind. Wer sich nicht impfen lassen kann, unter 18 Jahre alt ist oder schwanger, ist von der 2-G-Regelung ausgenommen – muss für all diese Bereiche einen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Abgesehen von Geschäften der Grundversorgung – also von Supermärkten, Bäckereien, Drogerien, Baumärkten, Banken oder Apotheken beispielsweise – gilt im Einzelhandel in der Alarmstufe die 3-G-Regel: Geimpft, genesen oder getestet. Ausgenommen sind hierbei Märkte im Freien oder Abhol- und Lieferangebote. Auch bei Weihnachtsmärkten greifen in der Alarmstufe laut Corona-Verordnung Beschränkungen: Wer an einem Verkaufsstand Getränke oder etwas zu Essen kaufen möchte – zum „sofortigen Verzehr“ – muss einen 2-G-Nachweis zeigen. Keine Beschränkung gibt es aber beim reinem Warenverkauf.

Kinder und Schulkinder sind von der 2-G-Regelung ausgenommen

Und was gilt für Kinder in der Alarmstufe? Ganz grundsätzlich sind laut baden-württembergischem Sozialministerium Kinder bis fünf Jahre und jene, die noch nicht eingeschult sind, vom Zutritts- und Teilnahmeverbot in allen drei Stufen des Systems ausgenommen – ebenso von den Testpflichten. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2-G-Regeln ausgenommen. Auch in der Warnstufe galt für sie bereits: Wer eine Schule besucht, wird sowieso regelmäßig getestet – und muss deshalb für den Eintritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen keinen Testnachweis, sondern einen Nachweis über den Schulbesuch vorlegen.

Mit Beginn der Alarmstufe wird an den Schulen in Baden-Württemberg allerdings wieder die Maskenpflicht am Platz eingeführt. Grundsätzlich gilt außerdem: Wer typische Covid-Symptome hat – egal ob ein kleines Kind oder eine erwachsene Person – darf nirgendwo rein oder teilnehmen: Hier gilt ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.