Damit glaubt die Verwaltung der „neueren Rechtsprechung“ genüge getan zu haben. Konstanz beruft sich offenkundig auf Urteile im Saarland, wo das Verwaltungsgericht Saarbrücken entschied, man könne Videomitschnitte nicht von vornherein verbieten. Das müsse die Verwaltung im Einzelfall entscheiden. Nachdem ein Pilotversuch im Herbst gescheitert war, hat sich die Stadt nun für einen erneuten Anlauf entschieden. Wie es scheint, hat sie sich in ihrer Einschätzung wohl getäuscht. Denn für den obersten Datenschützer im Land ist nach wie vor die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 bindend (AZ 7 C 14/90).

 

Verfassungsgericht verbietet Tonaufnahmen

Entgegen einem weit verbreiteten Volksglauben ist ein Gemeinderat kein „Parlament“ im staatsrechtlichen Sinne, sondern vornehmlich ein Verwaltungsorgan einer Kommune. So steht es auch im Paragraf 23 der baden-württembergischen Gemeindeordnung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben überwiegen im Gemeinderat die Sachthemen und somit das „Verwaltungshandeln“. Zwar müssen die Sitzungen in aller Regel öffentlich sein, doch genügt dem Gesetzgeber eine „Saalöffentlichkeit“, die hergestellt ist, wenn die Türen offen sind, ganz gleich ob jemand kommt oder nicht. Da macht es keinen Unterschied, ob Bürger oder Lokalredakteure der kommunalpolitischen Willensbildung beiwohnen. Das Bundesverfassungsgericht hatte Tonaufnahmen eines Journalisten während einer Gemeinderatssitzung verboten, da diese eine erhebliche Wirkungen auf das Verhalten der Betroffenen hätten, „weil sie jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen, der sprachlichen Unzulänglichkeiten und der Gemütsbewegungen des Redners, dauerhaft und ständig reproduzierbar“ konserviere.

Was für Tonaufnahmen gilt, müsse erst recht für Bild- und Tonaufnahmen von den ehrenamtlichen Freizeitpolitikern gelten, schlussfolgerte Klingbeil im Tätigkeitsbericht des Jahres 2010/2011 der Behörde, in dem er sich des Themas breit annahm. Klingbeil hat deshalb schon zuvor von Aufzeichnungen abgeraten. Im Schwarzwalddorf Seelbach (Ortenaukreis) wurde der seit 2004 dauernde Sendebetrieb von „Seelbach-TV“ für die 6000 Einwohner wieder eingestellt. Was im Südwesten nur schwer möglich ist, wird andernorts erlaubt. Die Stadt Bonn überträgt seit einem Jahr Ratssitzungen per Livestream ebenso wie einige ostdeutsche Kommunen.

Neue multimediale Zeiten?

Steit über Videomitschnitte

Damit glaubt die Verwaltung der „neueren Rechtsprechung“ genüge getan zu haben. Konstanz beruft sich offenkundig auf Urteile im Saarland, wo das Verwaltungsgericht Saarbrücken entschied, man könne Videomitschnitte nicht von vornherein verbieten. Das müsse die Verwaltung im Einzelfall entscheiden. Nachdem ein Pilotversuch im Herbst gescheitert war, hat sich die Stadt nun für einen erneuten Anlauf entschieden. Wie es scheint, hat sie sich in ihrer Einschätzung wohl getäuscht. Denn für den obersten Datenschützer im Land ist nach wie vor die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 bindend (AZ 7 C 14/90).

Verfassungsgericht verbietet Tonaufnahmen

Entgegen einem weit verbreiteten Volksglauben ist ein Gemeinderat kein „Parlament“ im staatsrechtlichen Sinne, sondern vornehmlich ein Verwaltungsorgan einer Kommune. So steht es auch im Paragraf 23 der baden-württembergischen Gemeindeordnung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben überwiegen im Gemeinderat die Sachthemen und somit das „Verwaltungshandeln“. Zwar müssen die Sitzungen in aller Regel öffentlich sein, doch genügt dem Gesetzgeber eine „Saalöffentlichkeit“, die hergestellt ist, wenn die Türen offen sind, ganz gleich ob jemand kommt oder nicht. Da macht es keinen Unterschied, ob Bürger oder Lokalredakteure der kommunalpolitischen Willensbildung beiwohnen. Das Bundesverfassungsgericht hatte Tonaufnahmen eines Journalisten während einer Gemeinderatssitzung verboten, da diese eine erhebliche Wirkungen auf das Verhalten der Betroffenen hätten, „weil sie jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen, der sprachlichen Unzulänglichkeiten und der Gemütsbewegungen des Redners, dauerhaft und ständig reproduzierbar“ konserviere.

Was für Tonaufnahmen gilt, müsse erst recht für Bild- und Tonaufnahmen von den ehrenamtlichen Freizeitpolitikern gelten, schlussfolgerte Klingbeil im Tätigkeitsbericht des Jahres 2010/2011 der Behörde, in dem er sich des Themas breit annahm. Klingbeil hat deshalb schon zuvor von Aufzeichnungen abgeraten. Im Schwarzwalddorf Seelbach (Ortenaukreis) wurde der seit 2004 dauernde Sendebetrieb von „Seelbach-TV“ für die 6000 Einwohner wieder eingestellt. Was im Südwesten nur schwer möglich ist, wird andernorts erlaubt. Die Stadt Bonn überträgt seit einem Jahr Ratssitzungen per Livestream ebenso wie einige ostdeutsche Kommunen.

Neue multimediale Zeiten?

Klingbeil will trotz der rechtlichen Bedenken grundsätzlich nicht der Spielverderber sein bei den Bestrebungen der Kommunen nach mehr Transparenz. Ein halbes Dutzend größerer Städte im Südwesten, so sagt er, warteten nur darauf, grünes Licht für neue multimediale Zeiten zu bekommen. Gedrängt werden sie oft von Lokalzeitungen und Privatfirmen wie Plenum-TV, die so ihre Marktmacht ausbauen wollen.

Dabei vergessen sie die Rechtsprobleme, zum Beispiel die Ausstrahlung in Echtzeit. Eine verzögerte Sendung müsse schon deshalb gegeben sein, weil jede Person, die aufgenommen werden soll, zu jeder Aufzeichnung ihr Einverständnis geben muss – und zwar schriftlich, sagt der Datenschützer Klingbeil. Damit nicht genug: Die Betroffenen haben ein Widerrufsrecht, das sie jederzeit in Anspruch nehmen können. Wenn einem Freizeitpolitiker nicht gefällt, was er da eben gesagt hat, muss er die Möglichkeit haben seine Genehmigung zurückzuziehen. „Ohne Einwilligung darf niemand aufs Bild“, sagt Klingbeil. Im Fall von Konstanz schlägt er eine zeitversetzte Ausstrahlung statt eines „Livestream“ vor.

Auch wäre es dem Landesdatenschützer recht, wenn das Verfassungsgericht sich der Sache noch einmal annehmen würde. Bis es soweit ist, müssen praktische Lösungen gefunden werden. Wie etwa in Hessen: Dort können die Kommunen über die Hauptsatzung regeln, ob es ein Rathaus-Fernsehen geben soll oder nicht. Die grün-rote Regierung im Stuttgart ist offenbar noch nicht soweit.