Reportage: Akiko Lachenmann (alm)
 

Das Gaffen an sich ist nicht strafbar. Wer aber Aufnahmen von Verletzten macht, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Polizei darf außerdem die Handys und Kameras der Schaulustigen sofort einziehen. Wer Einsatzkräfte durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Werden Rettungskräfte behindert, indem Schaulustige den Seitenstreifen auf der Autobahn befahren oder dort sogar parken, ist ein Verwarngeld von 20 bis 25 Euro fällig.

Wer eine Unfallstelle sieht, sollte laut ADAC zunächst sicherstellen, ob die Rettungskräfte bereits eingetroffen sind – sonst macht er sich wegen unterlassener Hilfestellung strafbar. Sind diese vor Ort, empfiehlt der Verkehrsclub, einer aufsteigenen „Schaulust aktiv entgegenzuwirken“ und seinen Weg fortzusetzen. Abgeraten wird, andere von der Schaulust abzuhalten, da dies erfahrungsgemäß Konflikte schüre. Besser sei es, durch das eigene Verhalten ein Vorbild abzugeben und weiterzufahren. http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.toedlicher-unfall-auf-b29-bei-lorch-markierungen-und-schilder-muessen-gut-sichtbar-sein.22ee677c-c3a3-45ec-a8da-98f732c197b8.html