Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

„Politisch Verfolgter genießen Asylrecht“, so lautet Artikel 16a des Grundgesetzes. Neben diesem einen Satz gibt es dort aber ein paar Zusatzbedingungen: Flüchtlinge aus Ländern, in den keine politische Verfolgung unterstellt werden kann, erhalten demnach in der Regel kein Asyl. Welcher Staat als „sicheres Herkunftsland“ anzusehen ist, entscheidet der Bund. Der Bundesrat muss aber zustimmen, wie auch im aktuellen Fall. Bisher standen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf dieser Liste, außerdem Ghana und der Senegal, von wo zeitweise sehr viele Flüchtlinge nach Deutschland kamen, von denen kaum einer als tatsächlich politisch verfolgt anerkannt wurde. Nun gelten auch Serbien, Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina als sichere Herkunftsländer, obwohl dort Minderheiten wie die Roma diskriminiert und benachteiligt werden, allerdings nicht existenziell bedroht.