Der Erbe wohnte seit 1980 zunächst in einer Wohnung im Haus der Frau, bis er Anfang 1993 auszog. Am 19. April 1999 forderte die Hausbesitzerin ihren Erben auf, bis zum 1. Mai 1999 in ihrer Wohnung vorstellig zu werden, um Pflegeleistungen zu erbringen, was allerdings unterblieb. Im Jahr 2005 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im Juni 2007 zog die Seniorin in ein Alten- und Pflegeheim, und am 18. Januar 2008 erklärte sie den Rücktritt vom Erbvertrag unter Hinweis darauf, dass sie seit dem Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang des Jahres 2005 in größerem Umfang auf Pflege angewiesen sei und der Erbe zu keiner Zeit seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Der Rücktritt vom Erbvertrag landete schließlich vor Gericht - mit einem positiven Urteil für den Erben. Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte den Vertragsrücktritt der Erblasserin, denn sie hätte ihren Erben vor diesem Schritt zuerst abmahnen müssen. "Soweit es um die Verpflichtung zu Pflegeleistungen geht, muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abreden bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Gläubiger konkretisiert werden, damit der Schuldner überhaupt weiß, was er zu tun hat", begründeten die Bundesrichter ihr Urteil (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen IV ZR 30/10).