Dass die Ratschläge befolgt werden, will die EU-Kommission künftig selbst überwachen. „Sollte die Kommission eine substanzielle Abweichung oder Verzögerung bei der Umsetzung der technischen Empfehlungen feststellen“, heißt es in Artikel 8 des Gesetzestextes, „wird sie den Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten informieren.“ Das hört sich zwar nicht nach einer knallharten Vorschrift an, aber sie gehen in Oettingers Umfeld davon aus, dass „die EU-Kommission auf dieser Basis Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann“.

 

Neu ist auch, dass die EU-Kontrolleure das Recht bekommen sollen, „spätestens sechs Monate“ nach einem atomaren Unfall die jeweilige Anlage zu besuchen – unabhängig vom Ausmaß des Zwischenfalls. Ein solcher muss zudem zwingend öffentlich gemacht werden – wobei der Gesetzentwurf nichts über Fristen sagt.

Die Privaten sollen haften

Eine weitere Bestimmung fordert, dass die Mitgliedstaaten alle zehn Jahre ihre Sicherheitsbestimmungen auf den neuesten Stand bringen. Die europäischen Kontrolleure sollen vom aktuell höchsten bekannten Sicherheitsniveau ausgehen. Die EU-Kommission gibt damit nicht selbst exakte Standards vor, wie das Atomkraftkritiker teilweise gefordert haben, sondern gibt das Prozedere vor. „Das ist aus unserer Sicht der flexiblere Ansatz“, heißt es in der Brüsseler Behörde, „so werden immer die neuesten Erkenntnisse mit einbezogen.“

Die Haftungsfrage klärt diese Richtlinie nicht, obwohl Oettinger angekündigt hat, auch diesbezüglich aktiv werden zu wollen. Dieser zweite Teil der Gesetzgebung ist aber noch in Arbeit und soll nun erst Ende des Jahres vorgelegt werden. „Wir wollen, dass die Privaten haften“, heißt es in Oettingers Generaldirektion, derzeit werde aber geprüft, „bis zu welchem Betrag“ dies Betreibern und damit auch den Versicherern zugemutet werden könne.

Die Kommission legt selbst Hand an

Dass die Ratschläge befolgt werden, will die EU-Kommission künftig selbst überwachen. „Sollte die Kommission eine substanzielle Abweichung oder Verzögerung bei der Umsetzung der technischen Empfehlungen feststellen“, heißt es in Artikel 8 des Gesetzestextes, „wird sie den Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten informieren.“ Das hört sich zwar nicht nach einer knallharten Vorschrift an, aber sie gehen in Oettingers Umfeld davon aus, dass „die EU-Kommission auf dieser Basis Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann“.

Neu ist auch, dass die EU-Kontrolleure das Recht bekommen sollen, „spätestens sechs Monate“ nach einem atomaren Unfall die jeweilige Anlage zu besuchen – unabhängig vom Ausmaß des Zwischenfalls. Ein solcher muss zudem zwingend öffentlich gemacht werden – wobei der Gesetzentwurf nichts über Fristen sagt.

Die Privaten sollen haften

Eine weitere Bestimmung fordert, dass die Mitgliedstaaten alle zehn Jahre ihre Sicherheitsbestimmungen auf den neuesten Stand bringen. Die europäischen Kontrolleure sollen vom aktuell höchsten bekannten Sicherheitsniveau ausgehen. Die EU-Kommission gibt damit nicht selbst exakte Standards vor, wie das Atomkraftkritiker teilweise gefordert haben, sondern gibt das Prozedere vor. „Das ist aus unserer Sicht der flexiblere Ansatz“, heißt es in der Brüsseler Behörde, „so werden immer die neuesten Erkenntnisse mit einbezogen.“

Die Haftungsfrage klärt diese Richtlinie nicht, obwohl Oettinger angekündigt hat, auch diesbezüglich aktiv werden zu wollen. Dieser zweite Teil der Gesetzgebung ist aber noch in Arbeit und soll nun erst Ende des Jahres vorgelegt werden. „Wir wollen, dass die Privaten haften“, heißt es in Oettingers Generaldirektion, derzeit werde aber geprüft, „bis zu welchem Betrag“ dies Betreibern und damit auch den Versicherern zugemutet werden könne.