Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Kunden zwei Wochen vor Reisebeginn über Flugplanänderungen zu informieren. Zu diesem Urteil ist am Donnerstag der Europäische Gerichtshof gekommen.

Luxemburg - Fluglinien sind grundsätzlich verpflichtet, Reisende über Flugplanänderungen zwei Wochen vor der ursprünglichen Abflugszeit zu informieren. Sie können diese Pflicht nicht auf einen Reisevermittler abwälzen, bei dem der Kunde sein Ticket online gekauft hat, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied.

 

Nach EU-Recht müssen Airlines bis zu 600 Euro Ausgleichszahlungen leisten, falls sie Kunden nicht rechtzeitig informieren. (Az. C-302/16) Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher in Holland einen Flug nach Surinam in Südamerika mit der Airline SLM gebucht. Der Reisevermittler informierte ihn dann zehn Tage vor dem Datum über die Verschiebung des Fluges um 24 Stunden per E-Mail. Der Kunde forderte deshalb Ausgleichszahlungen von der Fluglinie, weil er nicht rechtzeitig informiert worden sei.

Wann die Airline einen Ausgleich zahlen muss

Die Airline verwies den Kunden aber an den Reisevermittler, der sich aber ebenfalls weigerte, zu zahlen. Begründung: Er sei nur Vermittler und nicht für Flugplanänderungen verantwortlich. Darüber zu informieren, sei Sache der Airline.

Der EuGH entschied nun, dass das Luftfahrtunternehmen in solchen Fällen beweisen muss, ob und wann der Fluggast über die Verschiebung des Flugs unterrichtet wurde. Kann die Airline nicht belegen, dass der Kunde rechtzeitig informiert wurde, muss sie den jeweils vorgesehenen Ausgleich zahlen.