Beamtenstatusgesetz In diesem Gesetz heißt es in Paragraf 30: „Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand gesetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.“

 

Landesbeamtengesetz Dort werden politische Beamte definiert: Es sind die Ministerialdirektoren und die Regierungspräsidenten.