Das Asylrecht ist eine der Grundgarantien unserer Verfassung. „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Das ist auch eine Lehre aus den Erfahrungen der Nazidiktatur, vor der viele Deutsche fliehen mussten, die dann in der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder anderen Ländern Obhut fanden. Einen Anspruch auf Asyl haben in Deutschland aber nur Flüchtlinge, die nicht über ein anderes sicheres Land eingereist sind. Dazu zählen unter anderen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Allerdings ist die Herkunft vieler Flüchtlinge nicht mehr nachzuweisen, selbst wenn sie eine lange Reise durch Europa hinter sich haben. Italien und Griechenland lassen die Flüchtlinge ungehindert passieren, ohne sie zu registrieren. Damit ist die europäische Asylordnung, auf die auch das Grundgesetz verweist, außer Kraft gesetzt. Die EU ringt deshalb um eine neue Praxis, die etwa so aussehen könnte, dass die einzelnen Staaten einen festen Anteil der in Europa ankommenden Flüchtlinge zugeteilt bekommen. Das ist im Moment aber noch umstritten.