Mit ihrem Strafmaß blieben die Heilbronner Richter unter den Forderungen der Staatsanwaltschaft, die auf fünf Jahre Haft plädiert hatte. Die Staatsanwältin sprach davon, dass der Hof das Lebenswerk des Angeklagten und seiner Frau gewesen sei. Als der Sohn das Anwesen heruntergewirtschaftet habe, hätten sie ihr Werk und ihre Altersvorsorge bedroht gesehen. An jenem Pfingstabend habe der Angeklagte schließlich keine andere Lösung mehr gesehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei nicht festzustellen.

 

Der Anwalt der Nebenklage, der die Tochter des Opfers vertritt, sprach von einem „Akt der Selbstjustiz“ und nannte den Vorfall des vergangenen Jahres eine „Hinrichtung“. Der Verteidiger des 83-Jährigen hatte indes eine Bewährungsstrafe beantragt, schließlich könne bei seinem Mandanten jede Haft eine lebenslängliche Strafe bedeuten. Außerdem sprach der Verteidiger von einer Notwehrsituation, in der sich der Vater an jenem Abend im vorigen Juni befunden habe.

Dieser Meinung folgte die Kammer in ihrem Urteil nicht. Man erkenne keinen Fall von Notwehr, sagte der Vorsitzende Richter. Der Angeklagte habe in voller Steuerungs- und Schuldfähigkeit gehandelt. Zudem habe er sich mit seiner Tat zum Herrn über Leben und Tod aufgespielt. „Das können wir nicht zulassen.“