Der Bundesgerichtshof hat einen Fall zur Klärung über Entschädigungszahlungen auf Basis der Fluggastrechte an den Europäische Gerichtshof verwiesen. Eine Familie hatte wegen der Verspätung eines Flugs den Anschlussflug verpasst.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - In der Theorie ist die Sache ganz einfach. Die EU-Fluggastrechteverordnung billigt Passagieren eine Entschädigung zu, wenn ihr Flieger Verspätung hat. Maßgeblich für die Berechnung des Betrages sind die Dauer der Verspätung und die Länge der Flugstrecke – nicht der Preis, der für das Ticket bezahlt worden ist. In der Praxis kann das durchaus dazu führen, dass man mehr zurück erhält, als man ursprünglich einmal bezahlt hat.

 

Die Praxis hält aber an zahlreichen anderen Stellen Tücken bereit – und immer wieder landen Streitigkeiten über Ausgleichszahlungen vor den Gerichten. So auch der Fall einer vierköpfigen Familie, die eine Pauschalreise von Hamburg nach Fuerteventura gebucht hatte – mit einem einstündigen Zwischenstopp samt Flugzeugwechsel in Gran Canaria. Wegen einer geringfügigen Verspätung der ersten Maschine von 20 Minuten verpassten die Urlauber ihren Weiterflug und kamen erst 14 Stunden später als vorgesehen in ihrem Feriendomizil an. Bei EU-Flugstrecken von mehr als 1500 Kilometern stehen jedem Fluggast bei einer solchen Verspätung an sich 400 Euro zu.

Im vorliegenden Fall jedoch hatten sowohl das Amts- als auch das Landgericht Hamburg eine Entschädigung abgelehnt. Für die Gesamtverspätung habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der BGH sah das am Mittwoch nicht ganz so eindeutig. Er hat den Fall zum europäischen Gerichtshof überwiesen. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob ein Ausgleichsanspruch voraussetzt, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird, so die Karlsruher Richter. Ein Urteil der – in der Regel Verbraucherfreundlichen – Europarichter wird nicht mehr in diesem Jahr erwartet.