Versicherte erhalten mehr Kontrollmöglichkeiten und einen besseren Service. Patienten müssen vor jedem Eingriff künftig umfassend und verständlich über die konkrete Behandlung aufgeklärt werden.

Stuttgart - Die Rechte von Patienten sind in einer Vielzahl von Vorschriften geregelt. Mit einem neuen Gesetz, das der Bundestag am Donnerstag verabschiedete, sollen sie gebündelt und gestärkt werden. Zudem soll eine „Fehlervermeidungskultur“ eingeführt werden. So müssen Patienten vor jedem Eingriff künftig umfassend und verständlich über die konkrete Behandlung aufgeklärt werden. Dazu gehört auch die Information über Risiken und absehbare Kosten für den Patienten. Ebenso muss ein persönliches Gespräch geführt werden. Die umfassende Information betrifft auch die individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL), die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von Patienten komplett privat bezahlt werden müssen.

 

Die Patienten bekommen zudem ein Recht, ihre Akten einzusehen und daraus Unterlagen zu kopieren. Die Behandler sind verpflichtet, Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen. Wenn die Dokumentation fehlt oder unvollständig ist, wird im Streitfall zu Lasten des Behandlers vermutet, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Die Patientenakte wird so bei Streit zum wichtigsten Dokument.

Künftig werden zudem Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadenersatzansprüche gegen Mediziner geltend machen. So können die Kassen etwa Gutachten in Auftrag geben, durch die die Beweisführung erleichtert wird. Bei nachgewiesenen groben Behandlungsfehlern muss künftig der Arzt beweisen, dass diese nicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben kann – die Beweislast wird also umgekehrt. Bei kleineren Behandlungsfehlern bleibt es allerdings dabei, dass der Patient diese nachweisen muss.

Den Krankenkassen wird zudem für die Genehmigung von beantragten Leistungen, etwa einer Rehamaßnahme oder eines Hilfsmittels, eine Frist gesetzt. Entscheiden sie ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb von drei Wochen, soll die Anfrage als genehmigt gelten. Der Versicherte kann sich die Leistung selbst beschaffen und bekommt die Kosten erstattet. Wird von den Kassen ein Gutachten des medizinischen Dienstes eingeholt, soll die Frist fünf Wochen betragen. Bei Anträgen zur Zahnbehandlung muss die Kasse innerhalb von sechs Wochen entscheiden.