Sollte das Land die Verantwortung für Frei Ottos Wohnhaus übernehmen?

Natürlich ist es auch für die Erben des weltweit anerkannten Architekten Frei Otto eine große Ehre, dass das Wohnhaus, in dem Otto mit seiner Frau Ingrid die fünf gemeinsamen Kinder großgezogen hatte, unter Denkmalschutz gestellt wurde. Auf Anfrage erklärt eine Sprecherin des Regierungspräsidiums, dem das Landesamt für Denkmalpflege zugeordnet ist, dass es sich um ein Kulturdenkmal gemäß § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes aus wissenschaftlichen Gründen handele. An seiner Erhaltung bestehe wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes ein öffentliches Interesse.“

 

Und weiter: „Das Wohnhaus und das Ateliergebäude sind im Hinblick auf das Energiekonzept ihrer Zeit voraus und nehmen spätere Entwicklungen im Wohnhausbau vorweg. Sie sind das Werk eines international renommierten Architekten und Pritzker-Preisträgers, dessen Arbeiten untrennbar mit der Stuttgarter Universität, an der er lehrte und arbeitete, verbunden sind“.

Vielleicht auch ein Thema für die Stadt Leonberg

Hier stellt sich die Frage, warum das Land eine Immobilie, die als Zeitzeugnis eine besondere Stellung einnimmt, nicht übernehmen kann. Vielleicht wäre das auch ein Thema der Stadt Leonberg, dessen Ehrenbürger Frei Otto ist – oder gar der Architektenkammer? „Der Denkmalschutz ist eine Bürde zugleich“, sagt Dieter Boley, der Ehemann von Frei Ottos ältester Tochter Angela. Allerdings, so sagt er, seien die Erben im konstruktiven Austausch mit Mitarbeitern des Landesamtes für Denkmalpflege, um Wege und Möglichkeiten, auch Freiräume in der Sanierung sowie Fördermittel zu finden.

Gesetz ist Gesetz

Könnten die Erben frei im Sinne von Frei Otto, ein Verfechter des temporären Bauens, handeln, spräche auch nichts dagegen, das Haus abzureißen und neue Wohnungen zu bauen. „Das wäre für uns einfacher, weil wir mehr Möglichkeiten hätten“, sagt Christine Otto-Kanstinger, die dritte Tochter des verstorbenen Architekten. Das Regierungspräsidium interveniert: „Bei der Beurteilung als Kulturdenkmal kommt es nicht auf eine mögliche Aussage des Architekten an, sondern das Landesamt für Denkmalpflege bewertet hier nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes.“ Gesetz ist Gesetz. Bleibt die Hoffnung, dass ein Käufer gefunden wird.