Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat jetzt die Klage eines Hauseigentümers gegen die Stadt zurückgewiesen. Geklagt hatte der Hauseigentümer, weil die Stadt ihm untersagt hat, in der Straße Am Neckartor ein Bordell zu betreiben.

Stuttgart - Der Streit zwischen dem Hauseigentümer des Gebäudes Nummer 18 an der Straße Am Neckartor und dem städtischen Baurechtsamt zieht sich seit Jahren hin. Als die Behörde den Antrag des Mannes abgelehnt hatte, den Bordellbetrieb dort auszuweiten, legte der Eigentümer zunächst beim Regierungspräsidium (RP) Stuttgart Widerspruch ein. Weil der abgelehnt wurde, zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dort zog er auch den Kürzeren. Nun bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim das Urteil aus erster Instanz.

 

„Die Richter begründen ihr Entscheidung damit, dass der kommunale Bebauungsplan Laufhäuser und Bordelle nur in festgelegten Gebieten und ausnahmsweise im Leonhardsviertel zulässt“, sagt VGH-Pressesprecher Matthias Hettich. Als letztes Rechtsmittel hat der Kläger nun die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen eine Zulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig einzulegen.

Stadt wartet auf Entscheidung vom Regierungspräsidium

Wer die Adresse Am Neckartor 18 googelt, erhält als Treffer die Homepage „Erotica Emotions“ und erfährt, dass dort wöchentlich „neue Girls“ zu haben seien. Den käuflichen Sex kann es dort trotz der Schlappen beim Regierungspräsidium, vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim aber vorerst weiter geben. Denn auch nach dem letzten Urteil darf die Stadt den Bordellbetrieb dort nicht unterbinden.

Noch bevor der Eigentümer den Antrag auf eine Nutzungsänderung zu Gunsten eines Bordellbetriebs gestellt hatte, gab es in dem Gebäude solch ein Etablissement. „Das haben wir bereits 2012 untersagt. Dagegen hat der Eigentümer aber ebenfalls Widerspruch beim RP eingelegt“, sagt Stadtsprecher Sven Matis. Über diesen Widerspruch hat das RP allerdings noch nicht entschieden – im Gegensatz zum Widerspruch des Eigentümers gegen den abgelehnten Antrag auf eine Nutzungsänderung, den es ja zurückgewiesen hat.

Bis das RP erneut entscheidet, kann die Stadt laut Matis nichts gegen den laufenden Bordellbetrieb unternehmen. Folgt die Behörde aber der Auffassung der Stadt, hat die Kommune die Möglichkeit, den Bordellbetrieb sofort durch Vollzugsbeamte schließen zu lassen. Oder sie kann dem Eigentümer eine Frist setzen, um den Betrieb einzustellen. Wann die Entscheidung fällt, steht nicht fest.