Ein einstiger Caritas-Mitarbeiter aus Mannheim, der aus der Kirche ausgetreten war und dann entlassen wurde, ist vor dem Bundesarbeitsgericht in Leipzig gescheitert: Die Kündigung war rechtens.

Familie, Bildung, Soziales : Michael Trauthig (rau)

Stuttgart - In diesem Fall zählen 19 Jahre Beschäftigung nicht. Trotz seiner langjährigen Mitarbeit beim Caritas-Verband Mannheim durfte einem Sozialpädagogen nach seinem Kirchenaustritt fristlos gekündigt werden. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in Leipzig entschieden und damit nicht nur die Vorinstanzen, sondern auch die Linie der bisherigen Rechtsprechung bestätigt. Der Kläger hatte die katholische Kirche im Februar 2011 verlassen.

 

Er führte damals Gewissensgründe als Motiv an. Er verwies auf die zahllosen Missbrauchsfälle in kirchlichen Einrichtungen. Zudem erschreckte ihn – wie viele andere Gläubige auch –, dass zu dieser Zeit Papst Benedikt XVI. der erzkonservativen Piusbruderschaft entgegenkam und Bischöfe dieser Gemeinschaft rehabilitierte, unter denen auch ein Holocaust-Leugner war. Der Sozialpädagoge bemängelte ferner die Änderungen in der Karfreitagsliturgie mit der Bitte für die Bekehrung der Juden. In solchen Schritten sah er die antijudaistische Tradition der Kirche wieder aufleben.

Richter halten die Folgen der Kündigung für begrenzt

Der Mann machte in seinem Prozess als Argument gegen die Zulässigkeit der Kündigung auch sein Betätigungsfeld geltend. In dem sozialen Zentrum, in dem Schüler bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden, sei die Religionszugehörigkeit der Kinder ohne Bedeutung. Auch würden keine religiösen Inhalte vermittelt. Die Richter überzeugten diese Erwägungen nicht. Sie stellten klar, dass der Kläger gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen habe, die im Arbeitsvertrag festgelegt seien.

Eine Weiterbeschäftigung sei für die Caritas somit unzumutbar. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis habe der Kläger „Dienst am Menschen“ geleistet und damit teil gehabt am Sendungsauftrag der Kirche. Zwar räumen die Richter der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht ein, sie geben dem Selbstbestimmungsrecht der Caritas aber den Vorrang. Zudem halten die Richter die Folgen der Kündigung für begrenzt: Sozialpädagogen könnten auch außerhalb der katholischen Kirche eine Anstellung finden.