Die irische Regierung steht nicht alleine. Nach ihr erklären die Vertreter von Belgien, von Griechenland, von Spanien, von Frankreich, von Italien, der Niederlande, der Slowakei, des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes, dass sie genau derselben Meinung sind. Alle betonen, dass sie dem Wunsch des griechischen Gerichtspräsidenten Vassilios Skouris folgen und sich nicht wiederholen wollen. Und alle sagen dann doch in leichten Variationen immer wieder dasselbe. Selbst der Vertreter des Vereinigten Königreichs mit seiner eindrucksvollen Perücke „möchte betonen“, dass er seinen Vorrednern zustimmt. Obwohl doch Großbritannien sonst in der EU gegenwärtig gern ein bisschen aus der Reihe tanzt.

 

Bleiben wir also, der Zwischentöne wegen, beim deutschen Vertreter. Der betont zunächst, dass der neue Absatz 3, der dem Artikel 136 des Europavertrags angefügt werden soll, und die Aufgaben des Rettungsschirms umreißt, entgegen der Vermutung des irischen Klägers einen „rein klarstellenden Charakter“ und lediglich eine „deklamatorische Bestimmung“ hat. Und warum hat man dann den ganzen Aufwand gemacht? Nur, weil man in einem „fragilen Marktumfeld“, wo die „geringsten Zweifel an der Zulässigkeit des ESM“ von Spekulanten ausgenutzt werden könnten, eben diese im Keim ersticken wollte.

Letztlich drehe sich alles um die Stabilität des Euro

Der Stabilitätsmechanismus sei ein Vertrag zwischen Staaten der nicht in die Rechte der EU eingreife, die sie gar nicht habe. Insbesondere handele es sich nicht um Währungspolitik, für die die Gemeinschaft zuständig wäre, denn: „Nicht alles, was die Stabilität einer Währung beeinflusst, ist Währungspolitik“. Was die sogenannte No-Bail-out-Klausel angehe, die im Zentrum dieses Tages steht, also das Verbot, für die Schulden anderer einzustehen, „verlassen wir uns nicht allein auf den Wortlaut“ des einschlägigen Paragrafen. Als er formuliert wurde, habe sich niemand die aktuelle Finanzkrise vorstellen können. Jedenfalls solle die Vorschrift dazu dienen, die Stabilität des Euro zu gewährleisten. Würde man den überschuldeten Ländern nicht helfen, würde das dem Ziel der Stabilität „diametral entgegenwirken“. Deshalb dürfe man in solchen Fällen überschuldeten Eurostaaten auch Hilfe gewähren. Weil sonst der Zusammenbruch des Euroraums drohe.

Die besten der Dolmetscher halten sich derweil wach, indem sie beim Übersetzen wild gestikulieren, mit Händen und mit Armen von rechts nach links oder von oben nach unten nachzeichnen, was sie gerade vortragen müssen. Es erleichtert ihnen offenbar die Arbeit.

Fast alle sind beim Rettungsschirm einer Meinung

Die irische Regierung steht nicht alleine. Nach ihr erklären die Vertreter von Belgien, von Griechenland, von Spanien, von Frankreich, von Italien, der Niederlande, der Slowakei, des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes, dass sie genau derselben Meinung sind. Alle betonen, dass sie dem Wunsch des griechischen Gerichtspräsidenten Vassilios Skouris folgen und sich nicht wiederholen wollen. Und alle sagen dann doch in leichten Variationen immer wieder dasselbe. Selbst der Vertreter des Vereinigten Königreichs mit seiner eindrucksvollen Perücke „möchte betonen“, dass er seinen Vorrednern zustimmt. Obwohl doch Großbritannien sonst in der EU gegenwärtig gern ein bisschen aus der Reihe tanzt.

Bleiben wir also, der Zwischentöne wegen, beim deutschen Vertreter. Der betont zunächst, dass der neue Absatz 3, der dem Artikel 136 des Europavertrags angefügt werden soll, und die Aufgaben des Rettungsschirms umreißt, entgegen der Vermutung des irischen Klägers einen „rein klarstellenden Charakter“ und lediglich eine „deklamatorische Bestimmung“ hat. Und warum hat man dann den ganzen Aufwand gemacht? Nur, weil man in einem „fragilen Marktumfeld“, wo die „geringsten Zweifel an der Zulässigkeit des ESM“ von Spekulanten ausgenutzt werden könnten, eben diese im Keim ersticken wollte.

Letztlich drehe sich alles um die Stabilität des Euro

Der Stabilitätsmechanismus sei ein Vertrag zwischen Staaten der nicht in die Rechte der EU eingreife, die sie gar nicht habe. Insbesondere handele es sich nicht um Währungspolitik, für die die Gemeinschaft zuständig wäre, denn: „Nicht alles, was die Stabilität einer Währung beeinflusst, ist Währungspolitik“. Was die sogenannte No-Bail-out-Klausel angehe, die im Zentrum dieses Tages steht, also das Verbot, für die Schulden anderer einzustehen, „verlassen wir uns nicht allein auf den Wortlaut“ des einschlägigen Paragrafen. Als er formuliert wurde, habe sich niemand die aktuelle Finanzkrise vorstellen können. Jedenfalls solle die Vorschrift dazu dienen, die Stabilität des Euro zu gewährleisten. Würde man den überschuldeten Ländern nicht helfen, würde das dem Ziel der Stabilität „diametral entgegenwirken“. Deshalb dürfe man in solchen Fällen überschuldeten Eurostaaten auch Hilfe gewähren. Weil sonst der Zusammenbruch des Euroraums drohe.

Die besten der Dolmetscher halten sich derweil wach, indem sie beim Übersetzen wild gestikulieren, mit Händen und mit Armen von rechts nach links oder von oben nach unten nachzeichnen, was sie gerade vortragen müssen. Es erleichtert ihnen offenbar die Arbeit.

Die Generalanwältin muss einen Schlussantrag stellen

Zu denen, die die ganze Zeit sehr aufmerksam zuhören, gehört die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott. Generalanwälte haben beim Europäischen Gerichtshof eine zentrale Funktion. Sie bereiten ausführlich begründete „Schlussanträge“ vor, denen die Richter dann in mehr als 90 Prozent aller Fälle folgen. Das fällt Generalanwälten auch deshalb leichter, weil sie ihre Begründung nur mit sich selber abstimmen müssen.

Der Abgeordnete Pringle hatte übrigens zunächst vor irischen Gerichten geklagt, in zweiter Instanz vor dem High Court des Landes, das mit dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland vergleichbar ist. Dieses Gericht hatte einen Teil der Klagen des Abgeordneten zurückgewiesen und erklärt, der Beitritt Irlands zum Stabilitätsmechanismus verstoße nicht gegen die irische Verfassung. Damit war der Weg für die Ratifizierung der Abkommen in Irland frei. Die Männer mit dem Euro-Rettungsschirm haben inzwischen ihre Arbeit aufgenommen. Einige zentrale Fragen hatten die irischen Richter aber dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der wird frühestens in etlichen Wochen sein Urteil verkünden.

Niemand rechnet ernsthaft damit, dass dieses Gericht den Stabilitätsmechanismus stoppen wird. Kleine Widerhaken oder Handreichungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht manchmal überrascht, zählen nicht zum Repertoire der Luxemburger. Aber es wäre eine ambitionierte sportliche Leistung, überzeugend zu begründen, weshalb im Gegensatz zum Wortlaut des Vertrages eine No-Bail-out-Klausel kein Verbot sein soll, für die Schulden eines anderen Landes aufzukommen. Politikern und auch von ihnen beauftragten Anwälten fallen solche Klimmzüge leicht, Richtern gemeinhin schwerer.