Grundlage
: Im Prinzip ist die Sache klar: „Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen“, heißt es in der Gemeindeordnung (§ 34). Wer unentschuldigt fehlt, macht sich demnach einer „gröblichen Pflichtverletzung“ schuldig.

 

Sanktion:
Verweigert ein Gremium seinem Mitglied das Ausscheiden, dann ist dieses Mitglied verpflichtet, zu den Sitzungen zu erscheinen – sonst fehlt es unentschuldigt. Theoretisch kann dafür sogar eine saftige Strafe fällig werden. So kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Euro verhängt werden. Zuständig dafür ist wiederum der Gemeinde- oder Ortschaftsrat selbst.

Praxis
: In der Realität gibt es solche Maßnahmen so gut wie nie. Meist lassen Gewählte ein paar Monate verstreichen, um danach ihr Ausscheiden zu beantragen. Zudem hat niemand ein Interesse daran, dass ein Desinteressierter zwangsweise an Sitzungen teilnimmt und Verwaltungen schrecken davor zurück, Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren (wollten), mit einem Ordnungsgeld zu bestrafen. Besonders hartnäckigen Pflichtverweigerern können die Räte aber einen Denkzettel verpassen. (mk)